Norm
EO §294Rechtssatz
Falls eine Forderungsexekution auf (beschränkt pfändbares) Arbeitseinkommen nach § 294a EO negativ verlief, weil ein Drittschuldner durch Anfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht ermittelt werden konnte, ist bei einem nachfolgenden Antrag auf Forderungsexekution nach § 294 EO (Provisionsansprüche des Verpflichteten) das vorangegangene Verfahren nach § 294a EO fortzusetzen. Der Rechtsgrund, der einer zu pfändenen Forderung zu Grunde liegt, ist für die Pfändung nicht von Bedeutung.Falls eine Forderungsexekution auf (beschränkt pfändbares) Arbeitseinkommen nach Paragraph 294 a, EO negativ verlief, weil ein Drittschuldner durch Anfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht ermittelt werden konnte, ist bei einem nachfolgenden Antrag auf Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO (Provisionsansprüche des Verpflichteten) das vorangegangene Verfahren nach Paragraph 294 a, EO fortzusetzen. Der Rechtsgrund, der einer zu pfändenen Forderung zu Grunde liegt, ist für die Pfändung nicht von Bedeutung.
Anmerkung
0000032Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1998:RFE0000032Dokumentnummer
JJR_19980903_LG00929_00100R00420_98T0000_001