RS OGH 1998/9/7 12R84/98f

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Veröffentlicht am 07.09.1998
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Norm

GebAG §25 Abs1 letzter Satz

Rechtssatz

Die Warnpflicht gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GebAG trifft den Sachverständigen auch dann, wenn es für die zu erbringende Leistung feste Tarife nach dem GebAG gibt. Diese sind für die Beurteilung der Frage der Erheblichkeitsgrenze bei unterlassener Warnung maßgeblich: Hat der Sachverständige nicht gewarnt, erliegt ein Kostenvorschuß von S 8.000,-- und würde sich die Gebühr nach den festen Tarifen der Höhe nach hypothetisch mit rund S 28.000,-- errechnen, ist die Erheblichkeitsgrenze hier erst bei der Verdopplung des erlegten Kostenvorschusses, also bei S 16.000,-- erreicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000269

Dokumentnummer

JJR_19980907_OLG0009_01200R00084_98F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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