Norm
ZPO §54 Abs1Rechtssatz
Fehler bei der Verzeichnung von Kosten, wie mangelnde Vorlage der zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben des Verzeichnisses erforderlichen Belege, sind nicht verbesserbar, da § 54 Abs1 ZPO die Nichteinhaltung der dort genannten Frist ausdrücklich unter die Sanktion des Verlusts des Ersatzanspruchs stellt.Fehler bei der Verzeichnung von Kosten, wie mangelnde Vorlage der zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben des Verzeichnisses erforderlichen Belege, sind nicht verbesserbar, da Paragraph 54, Abs1 ZPO die Nichteinhaltung der dort genannten Frist ausdrücklich unter die Sanktion des Verlusts des Ersatzanspruchs stellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00609:1998:RLE0000009Dokumentnummer
JJR_19980907_LG00609_00300R00184_98K0000_002