RS OGH 1998/9/7 3R184/98k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1998
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Norm

ZPO §40
ZPO §41
ZPO §54 Abs1
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 54 heute
  2. ZPO § 54 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2011
  3. ZPO § 54 gültig von 01.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZPO § 54 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ZPO § 54 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. ZPO § 54 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Inkassokosten können bei rechtzeitiger Bescheinigung gemäß § 54 Abs1 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige vorprozessuale Kosten zuerkannt werden, sofern es sich um Eintreibungsschritte handelt, die von einem Rechtsanwalt nicht durchgeführt werden und dem Gläubiger selbst nicht zumutbar sind. Gesondert mit Klage geltend gemacht werden können sie nur dann, wenn ihre Akzessorietät zum Hauptanspruch durch eine konkrete Zahlungsvereinbarung über bereits zuvor entstandene Inkassokosten aufgehoben wurde. Eine Vereinbarung in AGB über die Ersatzpflicht von Inkassokosten oder die Berufung auf Schadenersatz hebt die Akzessorietät nicht auf.Inkassokosten können bei rechtzeitiger Bescheinigung gemäß Paragraph 54, Abs1 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige vorprozessuale Kosten zuerkannt werden, sofern es sich um Eintreibungsschritte handelt, die von einem Rechtsanwalt nicht durchgeführt werden und dem Gläubiger selbst nicht zumutbar sind. Gesondert mit Klage geltend gemacht werden können sie nur dann, wenn ihre Akzessorietät zum Hauptanspruch durch eine konkrete Zahlungsvereinbarung über bereits zuvor entstandene Inkassokosten aufgehoben wurde. Eine Vereinbarung in AGB über die Ersatzpflicht von Inkassokosten oder die Berufung auf Schadenersatz hebt die Akzessorietät nicht auf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00609:1998:RLE0000010

Dokumentnummer

JJR_19980907_LG00609_00300R00184_98K0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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