Norm
EO §7 Abs3Rechtssatz
Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäß der EO-Novelle 1995 ist eine allfällige Mangelhaftigkeit der Zustellung des Exekutionstitels auch dann nicht mehr mit einem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung aufgreifbar, wenn Titelgericht und Exekutionsgericht ident sind. Diesfalls steht dem Verpflichteten nur der Antrag nach § 7 Abs 3 EO offen.
Anmerkung
0000034Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1998:RFE0000034Dokumentnummer
JJR_19980908_LG00929_00100R00428_98V0000_002