RS OGH 1998/9/8 1R428/98v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1998
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Norm

EO §7 Abs3
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäß der EO-Novelle 1995 ist eine allfällige Mangelhaftigkeit der Zustellung des Exekutionstitels auch dann nicht mehr mit einem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung aufgreifbar, wenn Titelgericht und Exekutionsgericht ident sind. Diesfalls steht dem Verpflichteten nur der Antrag nach § 7 Abs 3 EO offen.Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäß der EO-Novelle 1995 ist eine allfällige Mangelhaftigkeit der Zustellung des Exekutionstitels auch dann nicht mehr mit einem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung aufgreifbar, wenn Titelgericht und Exekutionsgericht ident sind. Diesfalls steht dem Verpflichteten nur der Antrag nach Paragraph 7, Absatz 3, EO offen.

Anmerkung

0000034

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:1998:RFE0000034

Dokumentnummer

JJR_19980908_LG00929_00100R00428_98V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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