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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG SommerfremdenverkehrsV 2001 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der P & Co Gesellschaft m.b.H. in A, vertreten durch die Beck & Dörnhöfer Rechtsanwälte OEG in 7000 Eisenstadt, Franz Liszt-Gasse 1, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Burgenland vom 21. August 2001, Zl. LGS-Bgld./IV/13113/2001/2065221, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 13. April 2001 beim Arbeitsmarktservice Neusiedl am See die Erteilung einer Saisonbewilligung (auf Grund des § 9 Abs. 1 Fremdengesetz) für den ungarischen Staatsangehörigen LS für die berufliche Tätigkeit "Hilfskraft in allen Bereichen" (Beschäftigungsort Feriendorf V in A) mit monatlicher Bruttoentlohnung in Höhe von "S 13.205,-- (lt. KV)". Als spezielle Kenntnisse dieser Saisonbeschäftigung führte die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag "schwere, körperliche Tätigkeit (Grabarbeiten, Kettensäge, Baumschnitt, etc.)" an. Sie brachte vor, sie führe einen Beherbergungsbetrieb und gehöre der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Tourismus bzw. Fremdenverkehr, an.Die Beschwerdeführerin beantragte am 13. April 2001 beim Arbeitsmarktservice Neusiedl am See die Erteilung einer Saisonbewilligung (auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins, Fremdengesetz) für den ungarischen Staatsangehörigen LS für die berufliche Tätigkeit "Hilfskraft in allen Bereichen" (Beschäftigungsort Feriendorf römisch fünf in A) mit monatlicher Bruttoentlohnung in Höhe von "S 13.205,-- (lt. KV)". Als spezielle Kenntnisse dieser Saisonbeschäftigung führte die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag "schwere, körperliche Tätigkeit (Grabarbeiten, Kettensäge, Baumschnitt, etc.)" an. Sie brachte vor, sie führe einen Beherbergungsbetrieb und gehöre der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Tourismus bzw. Fremdenverkehr, an.
Diesen Antrag lehnte das Arbeitsmarktservice Neusiedl am See mit Bescheid vom 10. Mai 2001 gemäß § 4 Abs. 6 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ab. Diesen Antrag lehnte das Arbeitsmarktservice Neusiedl am See mit Bescheid vom 10. Mai 2001 gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ab.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. August 2001 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 3 Z 4 und Abs. 6 AuslBG in Verbindung mit der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV) keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. August 2001 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 6, AuslBG in Verbindung mit der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV) keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Zur Begründung der herangezogenen Ablehnungsgründe führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgebenden Rechtslage und des Verfahrensverlaufes im Wesentlichen aus, auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (BGBl. II Nr. 161/2001) dürften im Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr im Burgenland 330 Beschäftigungsbewilligungen (davon 10 für Schaustellerbetriebe) ausgestellt werden; dieses Kontingent für Saisonarbeitskräfte sei in weiterer Folge auf insgesamt 430 Beschäftigungsbewilligungen erhöht worden. Die Beschwerdeführerin habe (am 13. April 2001) beim Arbeitsmarktservice einen Vermittlungsauftrag für einen (männlichen oder weiblichen) Hilfsarbeiter erteilt; das Anforderungsprofil habe sie mit "schwindelfrei, Führerschein der Gruppe B, Kenntnisse im Umgang mit Kettensägen, Verrichtung allgemeiner Gartenarbeiten, Verlegung von Waschbetonplatten, Instandsetzung von Bungalows" festgesetzt. Den Bauhelfer W.M. habe die Beschwerdeführerin nicht angestellt, weil er nicht schwindelfrei sei und eine Kettensäge nicht bedienen könne. Nach Ansicht der belangten Behörde sei dieser Arbeitnehmer jedoch im Sinne des verlangten Anforderungsprofiles qualifiziert, weil er mehrere Jahre als Bauhilfsarbeiter gearbeitet habe und die Qualifikation für Instandsetzungsarbeiten an Bungalows besitze. Auch der Bauhelfer J.L. habe mehrere Jahre in diesem Bereich gearbeitet und er besitze nach Ansicht der belangten Behörde die Kenntnisse und Erfahrungen, um das verlangte Anforderungsprofil zu erfüllen. Da die Beschwerdeführerin "die Aussage der Bediensteten" gegenüber dem J.L. nicht widerlegen habe können, müsse davon ausgegangen werden, dass sie "überhaupt nicht an der Einstellung einer Ersatzkraft interessiert" sei. Zur Begründung der herangezogenen Ablehnungsgründe führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgebenden Rechtslage und des Verfahrensverlaufes im Wesentlichen aus, auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2001,) dürften im Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr im Burgenland 330 Beschäftigungsbewilligungen (davon 10 für Schaustellerbetriebe) ausgestellt werden; dieses Kontingent für Saisonarbeitskräfte sei in weiterer Folge auf insgesamt 430 Beschäftigungsbewilligungen erhöht worden. Die Beschwerdeführerin habe (am 13. April 2001) beim Arbeitsmarktservice einen Vermittlungsauftrag für einen (männlichen oder weiblichen) Hilfsarbeiter erteilt; das Anforderungsprofil habe sie mit "schwindelfrei, Führerschein der Gruppe B, Kenntnisse im Umgang mit Kettensägen, Verrichtung allgemeiner Gartenarbeiten, Verlegung von Waschbetonplatten, Instandsetzung von Bungalows" festgesetzt. Den Bauhelfer W.M. habe die Beschwerdeführerin nicht angestellt, weil er nicht schwindelfrei sei und eine Kettensäge nicht bedienen könne. Nach Ansicht der belangten Behörde sei dieser Arbeitnehmer jedoch im Sinne des verlangten Anforderungsprofiles qualifiziert, weil er mehrere Jahre als Bauhilfsarbeiter gearbeitet habe und die Qualifikation für Instandsetzungsarbeiten an Bungalows besitze. Auch der Bauhelfer J.L. habe mehrere Jahre in diesem Bereich gearbeitet und er besitze nach Ansicht der belangten Behörde die Kenntnisse und Erfahrungen, um das verlangte Anforderungsprofil zu erfüllen. Da die Beschwerdeführerin "die Aussage der Bediensteten" gegenüber dem J.L. nicht widerlegen habe können, müsse davon ausgegangen werden, dass sie "überhaupt nicht an der Einstellung einer Ersatzkraft interessiert" sei.
Der im Antrag angegebene Bruttolohn (S 13.205,--) entspreche der kollektivvertraglichen Entlohnung nach der Lohntabelle für die Gastronomie und Hotellerie im Burgenland für eine Hilfskraft in allen Bereichen; ab dem 1. Mai 2001 betrage dieser Bruttolohn S 13.470,--. Die Einhaltung dieser Entlohnung werde nach den Angaben der Beschwerdeführerin gewährleistet.
Nach der Lohnordnung für das Bauhilfsgewerbe im Burgenland betrage die kollektivvertragliche Entlohnung für einen Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung S 111,65 brutto pro Stunde. Insoweit die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, sie wolle sich keinem branchenfremden Kollektivvertrag unterwerfen, sei zu erwidern, dass der beantragte Ausländer keine Tätigkeiten zu verrichten habe, die dem Wirtschaftsbereich Gastronomie und Hotellerie zuzuordnen seien; vielmehr habe er Arbeiten zu verrichten, die auf Grund des Tätigkeitsfeldes Instandsetzung von Bungalows dem Bereich des Bauhilfsgewerbes zuzuordnen seien. Die Lohntabelle für die Gastronomie und Hotellerie (im Burgenland) gelte "für alle Arbeiter und Arbeiterinnen, die im Betrieb beschäftigt sind, die der Fachgruppe Hotellerie des Bundeslandes Burgenland angehören". Davon ausgenommen seien jedoch "Professionisten, geprüfte Kesselheizer und Chauffeure"; diese würden nach den Lohnsätzen des Kollektivvertrages ihrer Branche entlohnt. Da der Tätigkeitsbereich des beantragten Ausländers "demjenigen eines Professionisten entspricht" und er in einem Tätigkeitsbereich eingesetzt werde, "welcher mit ihrer Gewerbeberechtigung nichts zu tun hat", werde mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von S 13.470,-- die Einhaltung der lohnrechtlichen Vorschriften nicht gewährleistet.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat eine Beschäftigungsbewilligung (Saisonbewilligung) für eine Saisonarbeitskraft im Sommerfremdenverkehr beantragt. Sie führt einen Beherbergungsbetrieb in A im Burgenland in einem abgeschlossenen Gelände mit Privatbadesee und Parkanlage; der Betrieb ist ein Feriendorf, "das praktisch ausschließlich während des Sommerhalbjahres" geöffnet ist, und - neben der Beherbergung - die "Gestaltung und Erhaltung einer ansprechenden und angenehmen Umgebung" erfordert (vgl. das im Berufungsverfahren in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2001 erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerin hat eine Beschäftigungsbewilligung (Saisonbewilligung) für eine Saisonarbeitskraft im Sommerfremdenverkehr beantragt. Sie führt einen Beherbergungsbetrieb in A im Burgenland in einem abgeschlossenen Gelände mit Privatbadesee und Parkanlage; der Betrieb ist ein Feriendorf, "das praktisch ausschließlich während des Sommerhalbjahres" geöffnet ist, und - neben der Beherbergung - die "Gestaltung und Erhaltung einer ansprechenden und angenehmen Umgebung" erfordert vergleiche , das im Berufungsverfahren in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2001 erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin).
Davon ausgehend durfte der Beschwerdeführerin - auch wenn sie weder ein Hotel noch ein Restaurant betreibt und Arbeitskräfte aus traditionellen Berufen der Gastronomie und Hotellerie nicht benötigt - grundsätzlich eine Saisonbewilligung nach der (auf Grund von § 9 Abs. 1 Fremdengesetz erlassenen) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 161/2001, erteilt werden. Die belangten Behörde stellt das nicht (mehr) in Frage. Dem angefochtenen Bescheid ist zwar nicht (ausdrücklich) zu entnehmen, ob bzw. in welchem Umfang das festgelegte Kontingent im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ausgeschöpft war, die Bescheidbegründung (insbesondere im Hinblick auf die auf Seite 5 enthaltene Formulierung " ... auch bei Vorliegen eines freien Kontingentplatzes ...") ist aber wohl dahingehend zu verstehen, dass damals ein freier Kontingentplatz (für die Beschwerdeführerin) vorgelegen ist. Davon ausgehend durfte der Beschwerdeführerin - auch wenn sie weder ein Hotel noch ein Restaurant betreibt und Arbeitskräfte aus traditionellen Berufen der Gastronomie und Hotellerie nicht benötigt - grundsätzlich eine Saisonbewilligung nach der (auf Grund von Paragraph 9, Absatz eins, Fremdengesetz erlassenen) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2001,, erteilt werden. Die belangten Behörde stellt das nicht (mehr) in Frage. Dem angefochtenen Bescheid ist zwar nicht (ausdrücklich) zu entnehmen, ob bzw. in welchem Umfang das festgelegte Kontingent im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ausgeschöpft war, die Bescheidbegründung (insbesondere im Hinblick auf die auf Seite 5 enthaltene Formulierung " ... auch bei Vorliegen eines freien Kontingentplatzes ...") ist aber wohl dahingehend zu verstehen, dass damals ein freier Kontingentplatz (für die Beschwerdeführerin) vorgelegen ist.
Wurde eine Beschäftigungsbewilligung für eine Saisonarbeitskraft im Sommerfremdenverkehr begehrt, dann ist diese Bewilligung einem Arbeitgeber zu erteilen, der diesem Wirtschaftszweig angehört. Die Entlohnung der Saisonarbeitskraft hat grundsätzlich soweit nicht Ausnahmen betreffend die Entlohnung bestehen - entsprechend dem Kollektivvertrag dieser Branche zu erfolgen. Die belangte Behörde begründet die Versagung der Bewilligung damit, dass im Beschwerdefall eine Ausnahme betreffend die Entlohnung anzuwenden sei.
Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung gewährleistet die im Antrag angegebene Entlohnung (die Beschwerdeführerin bezieht sich ausdrücklich auf den Kollektivvertrag) die kollektivvertragliche Entlohnung einer Hilfskraft für die Gastronomie und Hotellerie im Burgenland. Die im Zusammenhang mit dem Versagungsgrund nach § 4 Abs. 3 Z 4 AuslBG im angefochtenen Bescheid dargelegte Begründung weicht jedoch vom Antrag ab, weil die Beschwerdeführerin eine Saisonbewilligung im Sommerfremdenverkehr für eine Hilfskraft (in allen Bereichen) begehrte. Eine Beschäftigungsbewilligung für einen Facharbeiter, insbesondere auch nicht für einen Professionisten, geprüften Kesselheizer und auch nicht für einen Chauffeur hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt. Die im Kollektivvertrag des Hotel- und Gastgewerbes im Burgenland vorgesehenen Ausnahmen betreffend die Entlohnung (für Professionisten, geprüfte Kesselprüfer und Chauffeure, die nach den Lohnsätzen des Kollektivvertrages ihrer Branche zu entlohnen sind) liegen (sachverhaltsmäßig) im Beschwerdefall daher nicht vor. Die belangte Behörde hat auch das Vorliegen einer solchen Ausnahme weder begründet, noch hat sie festgestellt, dass der beantragte Ausländer abweichend von den Antragsangaben verwendet werden soll. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung gewährleistet die im Antrag angegebene Entlohnung (die Beschwerdeführerin bezieht sich ausdrücklich auf den Kollektivvertrag) die kollektivvertragliche Entlohnung einer Hilfskraft für die Gastronomie und Hotellerie im Burgenland. Die im Zusammenhang mit dem Versagungsgrund nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, AuslBG im angefochtenen Bescheid dargelegte Begründung weicht jedoch vom Antrag ab, weil die Beschwerdeführerin eine Saisonbewilligung im Sommerfremdenverkehr für eine Hilfskraft (in allen Bereichen) begehrte. Eine Beschäftigungsbewilligung für einen Facharbeiter, insbesondere auch nicht für einen Professionisten, geprüften Kesselheizer und auch nicht für einen Chauffeur hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt. Die im Kollektivvertrag des Hotel- und Gastgewerbes im Burgenland vorgesehenen Ausnahmen betreffend die Entlohnung (für Professionisten, geprüfte Kesselprüfer und Chauffeure, die nach den Lohnsätzen des Kollektivvertrage