TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/15 2001/09/0049

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

L24002 Gemeindebedienstete Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §44;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art20 Abs1;
GdBedG Krnt 1992 §17 Abs1 idF 2000/066;
GdBedG Krnt 1992 §17 Abs2 idF 2000/066;
GdBedG Krnt 1992 §20 Abs5 idF 2000/066;
GdBedG Krnt 1992 §54 idF 2000/066;
GdBedG Krnt 1992 §55 Abs1 Z2 idF 2000/066;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Ing. L in S, vertreten durch Dr. Gerhard Kucher, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 9, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 31. Jänner 2001, Zl. 3-BH 207-6/1-2001, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße nach dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1956 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde S. Er war (nach der Geschäftsverteilung der genannten Stadtgemeinde) zur Tatzeit mit den Agenden Amtsachverständiger, Bauleiter und Techniker (Hochbau) betraut.

Mit Disziplinarerkenntnis vom 17. Oktober 2000 hat die Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete bei der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg den Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt schuldig erkannt und disziplinär bestraft:

"Herr Ing. L ist schuldig,

I. die dienstliche Anordnung seines Vorgesetzten - Stadtamtsleiter Herr Dr. M - vom 25.01.2000 um Erledigung nachstehender Arbeiten (Ausschreibung des Fensteraustausches bei den Wohnhäusern W 10/11 und G 95; Ausschreibung des Ausmalens der Stiegenhäuser in der Wohnanlage L) bis 28.02.2000 nicht befolgt zu haben; er hat dadurch eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung gemäß § 17 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1992, LGBl. Nr. 56/1992, i.d.g.F., begangen.

II. am 25.11.1999 die Rechnung der Firma M, S, vom 27.10.1999 geprüft und die Leistung der Lieferung eines neuen Bürosessels für die Bedienstete Frau  im Sozialamt ohne Erbringung dieser Leistung bestätigt zu haben; er hat dadurch eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung gemäß § 17 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1992 begangen.

Er wird hiefür gemäß § 55 Abs. 1 Ziff. 2 Gemeindebedienstetengesetz 1992 mit der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 10 % des Monatsbezuges

unter Ausschluss der Haushaltszulage

bestraft."

Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis vom 31. Jänner 2001 hat die belangte Behörde der gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis erhobenen Berufung des Beschwerdeführers "nicht stattgegeben und das gegenständliche Disziplinarerkenntnis vom 17.10.2000 bestätigt".

Die belangte Behörde hat nach Darstellung des Verfahrensverlaufes ihre Entscheidung (ab Seite 11 der Bescheidausfertigung) wie folgt begründet:

"1) Mit Schreiben des Stadtamtsleiters vom 20.5.1999, wurde der Disziplinarbeschuldigte ersucht den Fensteraustausch bei den Wohnhäusern W 10/11 und G 95 auszuschreiben und dafür eine Frist bis 31.7.1999 gesetzt. Mit Schreiben vom 7.6.1999 wurde der Disziplinarbeschuldigte vom Stadtamtsleiter ersucht, eine Ausschreibung über das Ausmalen der Stiegenhäuser in der Wohnanlage L bis 31.8.1999 zu erstellen. Bei einer Besprechung nach Ablauf dieser Fristen hat der Disziplinarbeschuldigte erklärt, dass er zwar diese Termine nicht einhalten konnte, die ausstehenden Maßnahmen aber ehestmöglich erledigen werde (AV vom 1.9.1999).

Mit Schreiben des Stadtamtsleiters vom 25.1.2000 wurde der Disziplinarbeschuldigte nochmals aufgefordert diese Arbeiten bis 29.2.2000 zu erledigen.

Die Ausschreibung des Fenstertausches bei den Wohnhäusern W 10/11 und G 95 wurde aufgrund einer telefonischen Aufforderung des Bürgermeisters am 13.3.2000 vom Disziplinarbeschuldigten im März 2000 erledigt. Die sonstigen Aufgaben wurden durch seinen Nachfolger erledigt.

Der Disziplinarbeschuldigte hat sich in der Verhandlung der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Bedienstete bei der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg dahingehend verantwortet, dass die an ihn gestellten schriftlichen Aufträge wegen Arbeitsüberlastung nicht erledigt werden konnten, weil das Jahr 1999 das mit Abstand umfangsreichste Arbeitsjahr gewesen wäre.

Es ist erwiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte schriftliche bis letztlich hin zur Androhung von disziplinären Schritten wiederholte Weisungen seines Vorgesetzten nicht befolgte. Durch die wiederholte schriftliche Anordnung des Vorgesetzten war die Priorität der aufgetragenen Arbeiten für den Disziplinarbeschuldigten klar ersichtlich.

Gemäß § 17 Abs. 2 K-GBG hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen.

Die Befolgung der gegenständlichen Weisungen des Stadtamtsleiters gehörte zweifelsfrei zu den Dienstpflichten des Disziplinarbeschuldigten. Eine Gesetzwidrigkeit der erteilten Weisungen ist nicht ersichtlich.

Aufgrund der Aktenlage, insbesondere des Schriftverkehrs zwischen dem Berufungswerber und seinem Vorgesetzten, ist erwiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte schuldhaft gegen die im § 17 Abs. 2 K-GBG normierte Gehorsamspflicht verstoßen hat.

2) Die Firma Ma, Hstraße 52, 9433 S hat im Jahre 1999 diverse Büromöbel für das Amtshaus der Stadtgemeinde S geliefert. Die entsprechende Rechnung der Firma Ma vom 27.10.1999 hat der Disziplinarbeschuldigte am 25.11.1999 geprüft und die Leistung bestätigt, ua auch für einen neuen Bürosessel der Bediensteten Frau K im Sozialamt. Aufgrund einer Beschwerde der Frau K am 22.12.1999 ist hervorgekommen, dass zu diesem Zeitpunkt trotz mehrfacher Urgenz noch kein Bürosessel geliefert worden ist, obwohl dieser schon bezahlt war.

Der Disziplinarbeschuldigte hat sich in der Verhandlung vor der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Bedienstete bei der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg dahingehend verantwortet, dass er Vertrauen zu der Firma S (Ma) hatte, die Lieferung des Sessels wäre bereits zugesagt worden, und er wollte möglichst rasch arbeiten, diese Angelegenheit abschließen und im Budgetjahr 1999 unterbringen.

Gemäß § 17 Abs. 1 K-GBG hat der öffentlich-rechtliche Bedienstet sich mit voller Kraft und vollem Eifer dem Dienste zu widmen und die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen Bedacht zu sein, sowie alles zu vermeiden und hintanzuhalten, was diesen abträglich sein oder den geordneten Gang der Verwaltung beeinträchtigen könnte. Hiebei ist der an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden.

Die schriftliche Prüfbestätigung einer Rechnung der Firma Ma, obwohl die zugrundeliegende Lieferung noch nicht zur Gänze erfolgt war, führte letztlich zur Auszahlung des Rechnungsbetrages. Da die Rechnungsfreigabe zur Auszahlung jedenfalls auch die Prüfung der Vollständigkeit der verrechneten Leistung beinhaltet, wurde die Rechnungsprüfung nicht ordnungsgemäß vorgenommen. Damit hat der Disziplinarbeschuldigte seine Garantenstellung verletzt und schuldhaft gegen die in § 17 Abs. 1 K-GBG normierten Dienstpflichten verstoßen.

Schuldhaft verletzt ein Beamter seine Pflichten dann, wenn er ihnen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Fahrlässigkeit, welche für die Strafbarkeit ausreicht, ist in den vorliegenden Fällen zumindest gegeben.

3) Darüberhinaus werden die zutreffenden Ausführungen der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete bei der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vollinhaltlich übernommen.

Die Disziplinaroberkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete beim Amt der Kärntner Landesregierung kam in ihrer Sitzung am 26.1.2001 einstimmig zu der Überzeugung, dass der ermittelte Sachverhalt und die Schlussfolgerungen der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg richtig sind.

Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war der Berufung keine Folge zu geben und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 68 K-GBG, iV mit § 127a K-DRG 1994 konnte die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden."

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (2. Februar 2001) in Geltung gestandenen und im Beschwerdefall in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes 1992 (K-GBG; LGBl. Nr. 56, in der Fassung LGBl. Nr. 66/2000) lauten:

"§ 17

Allgemeine Pflichten

(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat sich mit voller Kraft und vollem Eifer dem Dienste zu widmen und die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, sowie alles zu vermeiden und hintanzuhalten, was diesen abträglich sein oder den geordneten Gang der Verwaltung beeinträchtigen könnte. Hiebei ist er an die bestehenden Gesetzes, Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden.

(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstet hat in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren. Er hat den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Er hat den Vorgesetzen, Bediensteten und Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen. Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 letzter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist jeder Weisungsempfänger verpflichtet, das die Weisung erteilende Organ auf allfällige Gesetzeswidrigkeiten aufmerksam zu machen und dies in den Akten festzuhalten.

...

§ 20

Dienstliche Unterstellung, Pflichten des leitenden Gemeindebeamten

(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete untersteht dem Bürgermeister und bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter sowie seinem unmittelbaren Vorgesetzten.

...

(5) Die Vorgesetzten sind verpflichtet, Weisungen auf Antrag des Weisungsempfängers schriftlich zu erteilen.

...

§ 54

Dienstpflichtverletzungen

Öffentlich-rechtliche Bedienstete, die schuldhaft ihre

Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.

§ 55

Disziplinarstrafen

(1) Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,

              3.              die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,

              4.              die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, auf den der öffentlich-rechtliche Bedienstete im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. dem Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung Anspruch hat.

(3) Geldstrafen und Geldbußen fließen der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zu, der (dem) der Bedienstete angehört.

§ 56

Strafbemessung

(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den öffentlich-rechtlichen Bediensteten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1994, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter durch eine Tat oder durch mehrer selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind."

Wie der wiedergegebenen Landesrechtslage zu entnehmen ist, regelt das K-GBG die Gehorsamspflicht des Beamten (Gemeindebediensteten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde steht, und auf den das K-GBG Anwendung findet) wie in Art. 20 Abs. 1 B-VG bzw. § 44 BDG 1979 im Bundesbereich. § 17 Abs. 2 K-GBG verpflichtet den Beamten (Weisungsempfänger) dazu, den Vorgesetzen auf allfällige Gesetzwidrigkeiten aufmerksam zu machen und dies in den Akten festzuhalten, bzw. ist der Vorgesetzte gemäß § 20 Abs. 5 leg. cit. über Antrag des Beamten (Weisungsempfängers) zur schriftlichen Weisungserteilung verpflichtet. Rechtliche Konsequenzen im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 (Suspendierung der Weisung) treten nach dem K-GBG nicht ein (vgl. hiezu auch Kucsko-Stadelmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, dritte Auflage 2003, Seite 175f).

Von der Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten ist der Beamte nur dann frei, wenn es sich um die Weisung eines unzuständigen Organes oder um eine Weisung handelt, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Von diesen Fällen abgesehen ist der Beamte verpflichtet, alle sonstigen Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. März 1991, Zl. 91/09/0002, vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0023, Slg. Nr. 13.431/A, vom 18. Februar 1998, Zl. 94/09/0352, und vom 21. Juni 2000, Zl. 99/09/0028).

Von daher ist schon auf Grund des unstrittigen bzw. vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachten Sachverhaltes der Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 17 Abs. 2 K-GBG erfüllt. Dem Beschwerdeführer wurde am 25. Jänner 2000 von seinem zuständigen Vorgesetzen die schriftliche Weisung erteilt, die im Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses näher umschriebenen Dienstleistungen bis 28. bzw. 29. Februar 2000 zu erledigen. Dass diese Weisung - in der ihm für den Fall der Nichtbefolgung Disziplinarmaßnahmen angedroht wurden - nach ihrem Inhalt nicht eindeutig gewesen sei, oder dass deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nach Zustellung der Weisung innerhalb der gesetzten Frist die Erledigung nicht in Angriff nahm und die Weisung nicht befolgte. Er wäre allerdings gehalten gewesen, der erteilten Weisung - unter Zurückstellung anderer, von der Weisung unberührt gebliebener Dienstleistungen - fristgerecht nachzukommen.

Gründe, die seinen Ungehorsam zu rechtfertigen vermögen, hat der Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren nicht vorgetragen. Auch seinem Beschwerdevorbringen ist in dieser Hinsicht keine taugliche Begründung zu entnehmen. Die Argumentation des Beschwerdeführers lässt sich dahingehend zusammenfassen, er sei im (gesamten) Jahr 1999 überlastet gewesen, habe am 13. Jänner 2000 auf seine "Arbeitsüberlastung" hingewiesen und mit einem Schreiben vom 2. Februar 2000 um "Prioritätensetzung" ersucht. Mit diesen Ausführungen stellte der Beschwerdeführer - im Sinne der wiedergegebenen Judikatur - nur persönliche Gründe für seinen Ungehorsam dar. Einer "Prioritätensetzung" durch den Dienstgeber bedurfte es nicht, weil die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung eindeutig klarstellte, dass die darin umschriebenen Dienstleistungen Priorität haben sollen und daher fristgerecht vom Beschwerdeführer zu erledigen waren. Dass er nach Erhalt der Weisung (am 25. Jänner 2000) mit der Erledigung begonnen habe, aber innerhalb der gesetzten Frist die Dienstleistungen (etwa wegen ihres Umfanges) nicht habe erledigen können, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr ergibt sich aus seinem Beschwerdevorbringen, dass er erst im März 2000 "die Ausschreibung betreffenden Arbeiten in Angriff genommen und binnen einiger Tage erledigt habe". Von daher ist nach seinem eigenen Vorbringen nicht nachvollziehbar bzw. nicht zu erkennen, warum der Beschwerdeführer nicht bereits im Februar 2000 die Erledigung hätte vornehmen können.

Insoweit der Beschwerdeführer rügt, die beantragten (bzw. vorgeladenen) Zeugen seien von der Disziplinarkommission erster Instanz nicht vernommen worden, zeigt er - abgesehen davon, dass er kein erhebliches Beweisthema anzugeben vermag - schon deshalb keinen Verfahrensmangel auf, weil dem Verhandlungsprotokoll vom 16. Oktober 2000 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter (und ebenso der Disziplinaranwalt) "ausdrücklich auf die Einvernahme der vorgeladenen Zeugen verzichtet" hat.

Entgegen den Beschwerdeausführungen ist dem Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat - zumindest Fahrlässigkeit und von daher auch eine schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 17 Abs. 2 K-GBG vorzuwerfen.

Mit dem zur Dienstpflichtverletzung im Sinne des Spruchpunktes II des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses erstatteten Beschwerdevorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf, steht doch unbestritten fest, dass er im Rahmen seiner Rechnungsprüfung eine Leistung (die Lieferung eines neuen Bürosessels) bestätigte, die (noch) nicht erbracht worden war. Der Beschwerdeführer leugnet nicht, dass er davon Kenntnis hatte, dass die Lieferung (noch) nicht erfolgt war, er aber die Bestätigung dennoch vornahm, um die Angelegenheit abschließen und den Posten im Budgetjahr 1999 unterbringen zu können. In seiner Aussage vor der Disziplinarkommission erster Instanz hat der Beschwerdeführer dazu ausdrücklich eingeräumt, dass "ich eine derartige Vorgangsweise nicht mehr wählen würde". Mit dem zu den Gründen der verspätet erfolgten Lieferung und seiner Motivation für sein Vorgehen erstatteten Beschwerdevorbringen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass deshalb sein Verhalten rechtmäßig und dennoch einer gewissenhaften Amtsführung im Sinne des § 17 Abs. 1 K-GBG entsprochen habe. Dass er dabei zumindest fahrlässig gehandelt hat, ist - auch wenn in der Beschwerde Gegenteiliges behauptet wird - dem Beschwerdeführer vorzuwerfen.

Der Beschwerdeführer bekämpft auch die Strafbemessung. Er lässt jedoch unberücksichtigt, dass er zwei Dienstpflichtverletzungen begangen hat, wobei die Disziplinarbehörden die Verletzung der Gehorsamspflicht als die schwerere Dienstpflichtverletzung angesehen haben; die weitere Dienstpflichtverletzung stellt daher einen Erschwerungsgrund dar. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in disziplinarrechtlicher Hinsicht haben die Disziplinarbehörden als Milderungsgrund berücksichtigt. Hingegen war ein "bisheriges pflichtbewusstes Verhalten" nicht als mildernd zu berücksichtigen, wird doch schon aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Schriftverkehr und insbesondere der von ihm nicht befolgten Weisung deutlich, dass die Erbringung konkreter Dienstleistungen wiederholt angemahnt und ihm letztlich eine Weisung (unter Androhung von Disziplinarmaßnahmen) erteilt werden musste, was insgesamt betrachtet einem "bisher pflichtbewussten Verhalten" jedoch widerspricht. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, auf welche Beweisergebnisse bzw. Nachweise das von ihm behauptete pflichtbewusste Verhalten gestützt werden soll.

Die Disziplinarbehörden haben die Disziplinarstrafe im unteren Bereich einer Geldbuße festgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Rahmen der ihm bei der Strafbemessung zukommenden Prüfungsbefugnis vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde dabei von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. September 2004

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenErmessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090049.X00

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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