RS OGH 1998/9/22 1R450/98d

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Veröffentlicht am 22.09.1998
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Norm

EO §371

Rechtssatz

Die beantragte Exekution zur Sicherstellung nach § 371 (hier Z 1) EO kann auch dann bewilligt werden, wenn der Titel im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollstreckbar ist. Die Sicherungsexekution geht mit der Bewilligung sofort von selbst in eine Exekution zur Hereinbringung über.

Anmerkung

0000037

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:1998:RFE0000037

Dokumentnummer

JJR_19980922_LG00929_00100R00450_98D0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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