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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31985L0337 UVP-RL Anh1 Z7 litb idF 31997L0011;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der Mag. R in K, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 31. Oktober 2001, Zl. 326600/45-III/6c/01, betreffend Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch den Landeshauptmann für Steiermark - Bundesstraßenverwaltung, nunmehr gemäß §§ 1 und 4 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002: Land Steiermark), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der Mag. R in K, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 31. Oktober 2001, Zl. 326600/45-III/6c/01, betreffend Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch den Landeshauptmann für Steiermark - Bundesstraßenverwaltung, nunmehr gemäß Paragraphen eins und 4 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. römisch eins Nr. 50/2002: Land Steiermark), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den (im zweiten Rechtsgang ergangenen) Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Juni 2000, mit welchem die Enteignung im Einzelnen bezeichneter, in ihrem Eigentum stehender Liegenschaftsteile zum Zwecke der Errichtung des Bauloses "Krottendorf-Gaisfeld" im Zuge des Ausbaues der Bundesstraße B 70, Packerstraße, gemäß §§ 17 ff Bundesstraßengesetz 1971 i.d.g.F. ausgesprochen worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I); weiters wurde dem Antrag auf Durchführung einer Beweissicherung hinsichtlich der betroffenen Liegenschaftsteile zur Beurteilung der Lärmbelästigung bzw. zur Feststellung der Wasserqualität und -quantität der sogenannten "Gesari-Quelle" insoweit stattgegeben, als der Republik Österreich-Bundesstraßenverwaltung aufgetragen wurde, vor Baubeginn des verfahrensgegenständlichen Projektes die Qualität und Quantität des Wassers sowie die Qualität der Schüttung der "Gesari-Quelle" durch einen diesbezüglichen Fachmann feststellen zu lassen. Im Übrigen wurde der Antrag mangels weiterer Konkretisierung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II). Unter Spruchpunkt III wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gesamteinlöse der betroffenen Liegenschaft als unbegründet abgewiesen; die Entscheidung über die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung wurde unter Spruchpunkt IV einem gesonderten Bescheid vorbehalten.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den (im zweiten Rechtsgang ergangenen) Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Juni 2000, mit welchem die Enteignung im Einzelnen bezeichneter, in ihrem Eigentum stehender Liegenschaftsteile zum Zwecke der Errichtung des Bauloses "Krottendorf-Gaisfeld" im Zuge des Ausbaues der Bundesstraße B 70, Packerstraße, gemäß Paragraphen 17, ff Bundesstraßengesetz 1971 i.d.g.F. ausgesprochen worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins); weiters wurde dem Antrag auf Durchführung einer Beweissicherung hinsichtlich der betroffenen Liegenschaftsteile zur Beurteilung der Lärmbelästigung bzw. zur Feststellung der Wasserqualität und -quantität der sogenannten "Gesari-Quelle" insoweit stattgegeben, als der Republik Österreich-Bundesstraßenverwaltung aufgetragen wurde, vor Baubeginn des verfahrensgegenständlichen Projektes die Qualität und Quantität des Wassers sowie die Qualität der Schüttung der "Gesari-Quelle" durch einen diesbezüglichen Fachmann feststellen zu lassen. Im Übrigen wurde der Antrag mangels weiterer Konkretisierung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Unter Spruchpunkt römisch drei wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gesamteinlöse der betroffenen Liegenschaft als unbegründet abgewiesen; die Entscheidung über die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung wurde unter Spruchpunkt römisch vier einem gesonderten Bescheid vorbehalten.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und der Äußerung der mitbeteiligten Partei zur Berufung im Wesentlichen aus, sie sei an die Trassenverordnung und damit an den verordneten Verlauf der Trasse gebunden. Sie habe in der mündlichen Berufungsverhandlung das Verfahren zu den Fragen der Notwendigkeit unter Berücksichtigung der Aspekte des Natur- und Lärmschutzes durch Einholung von Stellungnahmen der diesbezüglichen Amtssachverständigen ergänzt, wonach für die geplante Baumaßnahme ein öffentliches Interesse insbesondere deshalb zu bejahen gewesen sei, weil es sich bei der B 70 - "Packerstraße" - um eine Bundesstraße mit überörtlicher Funktion handle, die den Industrieraum Köflach - Voitsberg erschließe und im Übrigen einen Autozubringer zur Südautobahn A 2 darstelle. Durch die bestehende beengte Ortsdurchfahrt führten täglich 18.000 KFZ, der LKW-Anteil hiervon betrage 8 %. Es sei mit einem weiteren starken Anstieg des Verkehrs in diesem Bereich zu rechnen. Es hätten sich bereits wiederholt Unfallsituationen im Ortsbereich ergeben, wodurch insbesondere die Anrainer stark gefährdet seien. So hätten sich im Zeitraum Jänner 1996 bis November 2000 insgesamt 14 schwere Unfälle mit Personenschaden sowie ein Unfall mit einem Todesopfer ereignet. Aus technischer Sicht sei auf Grund der Lage des Ortszentrums von Krottendorf und der Lage der Kainach andererseits in Abstimmung mit den wasserbautechnisch geplanten Maßnahmen nur eine dem derzeitigen verordneten Verlauf entsprechende Trasse möglich. Im Übrigen seien sämtliche Richtlinien des Umwelt- und Lärmschutzes für die zukünftigen Anrainer der Trasse berücksichtigt worden und Bestandteil des vorliegenden Projektes.
Zur Beurteilung der Lärmimmission habe der Amtssachverständige festgestellt, dass auf Grund der geplanten Lärmschutzmaßnahmen die zu erwartenden Lärmwerte (Prognose: 53 dB/Tag, 46 dB/Nacht) unter jenen nach der Dienstanweisung des Ministeriums (60 dB/Tag, 50 dB/Nacht) lägen. Für einen hinter dem näher beschriebenen Messpunkt liegenden gelte, dass die Lärmbelästigung an jener Stelle jeweils geringer sei als in jenem, da auf Grund der Anordnung des Objektes jene möglichen Messpunkte von der geplanten Trasse weiter entfernt lägen. Auch aus diesem Grunde erachte die belangte Behörde die dazu beantragte Beweissicherung als "obsolet".
Der Antrag auf Beweissicherung zur Feststellung der Wasserqualität und -quantität sowie der Schüttung der sogenannten "Gesari"-Quelle sei jedoch sinnvoll, diesem Antrag sei stattgegeben worden.
Zur beantragten Restgrundeinlöse habe die Stellungnahme des Sachverständigen für Bodenbewertung ergeben, dass die gegenständliche Grundeinlöse Teilflächen aus den EZ 45, 47 und 49, alle KG Gasselberg, mit insgesamt 1.868 m2 betreffe. Bei diesen Teilflächen handle es sich um Waldflächen angrenzend an die derzeitige Gemeindestraße. Die Breite des Beanspruchungsstreifens betrage im Maximum 20 m. Die Gesamtfläche aller im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaften betrage 85.993 m2. Die dauernde Flächenbeanspruchung betrage daher rund 2 % der Fläche der Gesamtliegenschaft. Außerdem hätten die für das gegenständliche Projekt dauernd benötigten Flächen auf Grund ihrer Randlage und Nutzungsmöglichkeit (Wald) keine außerordentliche Bedeutung für den Weiterbestand der Restliegenschaft. Es bestehe daher weder auf Grund der Größe der beanspruchten Flächenteile in Relation zur Gesamtfläche der Liegenschaft noch auf Grund der Wichtigkeit dieser Flächen für die Gesamtheit der Liegenschaft ein Anlass für eine Gesamteinlöse. Bei einer Beanspruchung von lediglich 2 % der Gesamtfläche der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sei eine zweckmäßige Nutzbarkeit des Grundstückes auch unter Berücksichtigung der Wohnsituation im Schloss weiterhin gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 24. September 2002, B 1700/01-13, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt hat, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Frage, ob die belangte Behörde auf die Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Trassenführung einzugehen hatte, nicht anzustellen; die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Trassenverordnung BGBl. II Nr. 237/2001, teilte der Verfassungsgerichtshof nicht. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 24. September 2002, B 1700/01-13, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt hat, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Frage, ob die belangte Behörde auf die Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Trassenführung einzugehen hatte, nicht anzustellen; die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Trassenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2001,, teilte der Verfassungsgerichtshof nicht.
In der mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 1700/01-15, an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen und über Auftrag ergänzten Beschwerde werden die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hatte - ausgehend vom Zeitpunkt der Bescheiderlassung - das Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 50/2002 anzuwenden. Die belangte Behörde hatte - ausgehend vom Zeitpunkt der Bescheiderlassung - das Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, anzuwenden.
Gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der noch anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 182/1999 (BStG), hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Bundesstraße auf eine neu zu errichtende Straße oder vor dem Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge 10 km oder mehr unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 7 und 7a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz und die Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs. 3 und 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Falle eines Ausbaus durch Beschreibung, beides auf Grundlage eines konkreten Projekts, durch Verordnung zu bestimmen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der noch anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 1999, (BStG), hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Bundesstraße auf eine neu zu errichtende Straße oder vor dem Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge 10 km oder mehr unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 7 a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz und die Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Absatz 3 und 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Falle eines Ausbaus durch Beschreibung, beides auf Grundlage eines konkreten Projekts, durch Verordnung zu bestimmen.
Nach § 17 BStG, in der Fassung BGBl. Nr. 63/1983, kann für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den dazugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten, das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das Gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist. Auch können zu diesen Zwecken durch Enteignung die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Straßenwärterhäusern, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen Grundstücke erworben werden. Nach Paragraph 17, BStG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1983,, kann für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den dazugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten, das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das Gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist. Auch können zu diesen Zwecken durch Enteignung die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Straßenwärterhäusern, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen Grundstücke erworben werden.
Nach § 18 Abs. 1 BStG gebührt dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen. Nach Paragraph 18, Absatz eins, BStG gebührt dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (Paragraph 1323, ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
Gemäß § 20 Abs. 1 BStG 1971, in der Fassung BGBl. Nr. 159/1990, hat der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (§ 32) über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71 in der geltenden Fassung, zu entscheiden, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist. Kommen hierbei Eisenbahngrundstücke in Betracht, so ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) als Eisenbahnbehörde vorzugehen. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStG 1971, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1990,, hat der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (Paragraph 32,) über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt , Nr. 71 in der geltenden Fassung, zu entscheiden, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist. Kommen hierbei Eisenbahngrundstücke in Betracht, so ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) als Eisenbahnbehörde vorzugehen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Enteignungsbescheid zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Schätzung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, aufgestellten Grundsätze zu ermitteln. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung hat der Enteignungsbescheid zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Schätzung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den Paragraphen 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt , Nr. 71, aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung die Berufung an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) zulässig. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung ist gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung die Berufung an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) zulässig. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.
Mit Verordnung BGBl. II Nr. 237/2001 wurde der Straßenverlauf der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf-Gaisfeld und St. Johann-Köppling gemäß § 4 Abs. 1 BStG festgelegt. Mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2001, wurde der Straßenverlauf der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf-Gaisfeld und St. Johann-Köppling gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BStG festgelegt.
Gemäß § 23a Abs. 2 Z. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 (UVP-G 2000), ist vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 oder 6 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, für den Neubau von Bundesstraßen und Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B oder D gemäß Anhang 2 berührt wird und zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A und D des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen; ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen. Gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer eins, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, (UVP-G 2000), ist vor Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder 6 des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, für den Neubau von Bundesstraßen und Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B oder D gemäß Anhang 2 berührt wird und zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A und D des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen; ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen.
Das gegenständliche Straßenbauprojekt hat eine Länge von 3800 m und durchquert ein Naturschutzgebiet. Die Behörde führte ein Vorprüfungsverfahren im Sinne des § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 durch. Das gegenständliche Straßenbauprojekt hat eine Länge von 3800 m und durchquert ein Naturschutzgebiet. Die Behörde führte ein Vorprüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 durch.
Nach § 24 h Abs. 1 UVP-G darf eine Verordnung für Vorhaben, für die gemäß § 23a oder 23b eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nur erlassen werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind: