TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/21 2004/01/0151

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufwandersatzV UVS 2003 §1 Z1;
AufwandersatzV UVS 2003 §2 Abs2;
AVG §67c Abs3;
AVG §79a;
FrG 1997 §73 Abs2;
VerfGG 1953 §87 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/01/0153 E 21. September 2004 2004/01/0152 E 21. September 2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des S in Wien, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 27. Jänner 2004, Zl. Senat-FR-01-3036, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der bekämpfte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Ausspruch über den Aufwandersatz) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, wurde nach seiner Ankunft am Flughafen Wien-Schwechat am 9. Oktober 1997 von der Bundespolizeidirektion Schwechat gemäß § 52 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 (FrG) zurückgewiesen und von diesem Tag bis zum 4. November 1997 im allgemeinen Transitraum sowie vom 4. bis zum 10. November 1997 in einer als "Sondertransitraum" bezeichneten Containeranlage angehalten.

Gegen diese zuletzt genannten Maßnahmen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. November 1997 Beschwerde an die belangte Behörde und beantragte, seine "Anhaltung vom 9.10.1997 bis einschließlich 3.11.1997 im Transitraum des Flughafens Wien-Schwechat, die Anhaltung ... vom 3.11.1997 bis 10.11.1997 im Sondertransitraum des Flughafens, das Unterlassen einer Unterrichtung über den Grund seiner Anhaltung in einer ihm verständlichen Sprache und das Verwehren jeder Möglichkeit eines Verfahrens gem. Art. 6 Abs. 1 und 2 PersFrG, Art. 5 Abs. 4 EMRK für rechtswidrig" zu erklären.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. März 1998 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit Bescheid vom 5. Mai 1998 als unbegründet ab.

Mit Erkenntnis vom 11. März 1999, B 1161/98-8, hob der Verfassungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.

Im fortgesetzten Verfahren wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. Mai 2000 (hinsichtlich des Kostenzuspruches berichtigt mit Bescheid vom 22. Juni 2000) die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Anweisung richtete, sich vom 9. Oktober 1997 bis zum 4. November 1997 im allgemeinen Transitraum des Flughafens Wien aufzuhalten, gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet ab, erklärte jedoch die Anhaltung vom 4. bis 10. November 1997 für rechtswidrig und sprach dem Beschwerdeführer Aufwandersatz zu.

Aufgrund einer Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres wurde dieser Bescheid mit hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2001, Zl. 2000/02/0301, in seinem Ausspruch über die Rechtswidrigkeit der Anhaltung im Zeitraum 4. bis 10. November 1997 und in seiner Kostenentscheidung aufgehoben.

Ohne weitere Verhandlung erklärte die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. Jänner 2004 "die in der bezughabenden Beschwerde gerügten Maßnahmen betreffend eine Freiheitsentziehung durch Unterbringung des Beschwerdeführers im Sondertransitraum des Flughafens Wien im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für rechtswidrig" und verpflichtete den Bund dazu, dem Beschwerdeführer "gemäß § 79a AVG i.V.m. § 73 (2) FrG und der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 499/2001, den Schriftsatzaufwand in der Höhe von EUR 610,--" zu ersetzen. Ihre Kostenentscheidung begründete die belangte Behörde lediglich damit, dass "dem Antrag auf Zusprechung von Kostenersatz ... im beantragten Ausmaß stattzugeben" gewesen sei und sich "der Kostenersatz ... auf die bezogene Gesetzesstelle" gründe.

Über die gegen diesen Kostenausspruch gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit Erkenntnis vom 24. August 2004, Zl. 2004/01/0107, hat der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in seinem Ausspruch über den Aufwandersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes unter anderem deshalb aufgehoben, weil die belangte Behörde den Schriftsatzaufwand - wie auch im vorliegenden Fall - nicht nach der maßgeblichen UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003, bemessen hat. Auf die Begründung in diesem Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 21. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004010151.X00

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten