Norm
FBG §11Rechtssatz
Der Geschäftsführer einer GmbH kann die Änderung der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift der Gesellschaft (als vereinfachte Anmeldung nach § 11 FBG) durch seinen Rechtsanwalt, der sich auf erteilte Bevollmächtigung beruft, ohne Vollmachtsvorlage beim Firmenbuch anmelden.Der Geschäftsführer einer GmbH kann die Änderung der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift der Gesellschaft (als vereinfachte Anmeldung nach Paragraph 11, FBG) durch seinen Rechtsanwalt, der sich auf erteilte Bevollmächtigung beruft, ohne Vollmachtsvorlage beim Firmenbuch anmelden.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 18 Bs 385/98. Diese ist nunmehr unter RW0000703 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000289Im RIS seit
14.11.2011Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011