RS OGH 1998/10/30 15R106/98p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1998
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Norm

ZPO §52

Rechtssatz

Ein "Zwischenstreit", dessen "Prozeßerfolg" unabhängig von demjenigen in der Hauptsache zu beurteilen ist, setzt voraus, daß sich die Streitteile in Ansehung der betreffenden Frage mit widerstreitenden Anträgen gegenüberstehen (mit ausführlicher Begründung).

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 18 Bs 330/98. Diese ist nunmehr unter RW0000702 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000288

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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