RS OGH 1998/11/9 14R207/98h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1998
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Norm

ZPO §190
ZPO §191
BVergG §125

Rechtssatz

1. Der Unterbrechungsbeschluß ist allein deshalb weder nichtig noch mangelhaft, weil er außerhalb der mündlichen Verhandlung gefaßt wurde. 2. Die Unterbrechung ist (ähnlich jener nach § 11 AHG) auch dann analog § 125 Abs 3 BVergG (nF) zulässig, wenn eine Partei den Bescheid des Bundesvergabeamtes mit Beschwerde beim VfGH bekämpft.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 16 R 212/98h. Diese ist nunmehr unter RW0000694 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000281

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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