Norm
ZPO §190Rechtssatz
1. Der Unterbrechungsbeschluß ist allein deshalb weder nichtig noch mangelhaft, weil er außerhalb der mündlichen Verhandlung gefaßt wurde. 2. Die Unterbrechung ist (ähnlich jener nach § 11 AHG) auch dann analog § 125 Abs 3 BVergG (nF) zulässig, wenn eine Partei den Bescheid des Bundesvergabeamtes mit Beschwerde beim VfGH bekämpft.1. Der Unterbrechungsbeschluß ist allein deshalb weder nichtig noch mangelhaft, weil er außerhalb der mündlichen Verhandlung gefaßt wurde. 2. Die Unterbrechung ist (ähnlich jener nach Paragraph 11, AHG) auch dann analog Paragraph 125, Absatz 3, BVergG (nF) zulässig, wenn eine Partei den Bescheid des Bundesvergabeamtes mit Beschwerde beim VfGH bekämpft.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 16 R 212/98h. Diese ist nunmehr unter RW0000694 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000281Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011