RS OGH 1998/11/9 18Bs202/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1998
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Norm

MedienG §7a Abs3 Z2
SPG §71 Abs3
  1. MedienG § 7a heute
  2. MedienG § 7a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. MedienG § 7a gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. MedienG § 7a gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. MedienG § 7a gültig von 01.01.2015 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  6. MedienG § 7a gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005
  1. SPG § 71 heute
  2. SPG § 71 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  3. SPG § 71 gültig von 01.10.2002 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  4. SPG § 71 gültig von 01.10.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/1997
  5. SPG § 71 gültig von 01.05.1993 bis 30.09.1997

Rechtssatz

Der Ausschlußgrund der "amtlichen Veranlassung" nach § 7a Abs 3 Z 2 MedienG ist nicht nur im Fall der dezidierten Aufforderung der Behörde an die Medien zur Veröffentlichung des Lichtbilds einer Person gegeben, sondern es genügt hiefür bereits ein in einer Pressemitteilung bestehendes Ersuchen um Veröffentlichung des Lichtbilds zur Unterstützung der Aufklärung einer Straftat, welches erkennbar die im § 7a Abs 3 Z 2 MedienG genannten Zwecke anstrebt. Hiefür ist es ohne Belang, ob die Übermittlung des Lichtbildes an die Medien entsprechend den Bestimmungen des § 71 Abs 3 SPG erfolgt ist oder nicht, da die Veröffentlichung - den Nachweis der amtlichen Veranlassung vorausgesetzt - auch dann entschädigungsfrei bleibt, wenn sie sich als nicht zweckdienlich oder geboten erweist, oder wenn die Veranlassung unzulässigerweise erfolgt ist.Der Ausschlußgrund der "amtlichen Veranlassung" nach Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 2, MedienG ist nicht nur im Fall der dezidierten Aufforderung der Behörde an die Medien zur Veröffentlichung des Lichtbilds einer Person gegeben, sondern es genügt hiefür bereits ein in einer Pressemitteilung bestehendes Ersuchen um Veröffentlichung des Lichtbilds zur Unterstützung der Aufklärung einer Straftat, welches erkennbar die im Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 2, MedienG genannten Zwecke anstrebt. Hiefür ist es ohne Belang, ob die Übermittlung des Lichtbildes an die Medien entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz 3, SPG erfolgt ist oder nicht, da die Veröffentlichung - den Nachweis der amtlichen Veranlassung vorausgesetzt - auch dann entschädigungsfrei bleibt, wenn sie sich als nicht zweckdienlich oder geboten erweist, oder wenn die Veranlassung unzulässigerweise erfolgt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000692

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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