TE Vwgh Beschluss 2004/9/23 2001/02/0259

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, in der Beschwerdesache des Vereines "G Gemeinschaft" in Wien, vertreten durch Dr. Veronika Cortolezis, Rechtsanwältin in Wien 1, Franz-Josefs-Kai 49, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28. April 2000, Zl. MA 65 - 8/147/2000, betreffend Zurückweisung eines Antrages in Angelegenheit der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 2000 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheides, betreffend die Anzeige eines für den 17. April 1999 vorgesehenen "Umzuges" unter Berufung auf § 86 StVO als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 2000 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheides, betreffend die Anzeige eines für den 17. April 1999 vorgesehenen "Umzuges" unter Berufung auf Paragraph 86, StVO als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 25. September 2001, B 2374/00, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 25. September 2001, B 2374/00, ablehnte und sie in der Folge gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Die Beschwerde erweist sich allerdings im Rahmen der vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Rechtsverletzung als unzulässig:

Der Beschwerdeführer bringt insofern vor, er erachte sich in seinem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausfolgung eines schriftlichen Bescheides nach Antragstellung gemäß § 62 Abs. 3 AVG" verletzt (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). Der Beschwerdeführer bringt insofern vor, er erachte sich in seinem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausfolgung eines schriftlichen Bescheides nach Antragstellung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG" verletzt (Beschwerdepunkt gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muss auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegeben sein. Zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen. Ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis ist u.a. dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr von theoretischer Bedeutung sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muss auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegeben sein. Zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen. Ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis ist u.a. dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr von theoretischer Bedeutung sind.

Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht das bestimmungsgemäße Ziel des außerordentlichen Rechtsmittels der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde; sie ist nicht Selbstzweck, sondern (lediglich) der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides erreicht wird. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0173). Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht das bestimmungsgemäße Ziel des außerordentlichen Rechtsmittels der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde; sie ist nicht Selbstzweck, sondern (lediglich) der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides erreicht wird. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung vergleiche zum Ganzen den hg. Beschluss vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0173).

Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor:

Der Beschwerdeführer behauptet, ihm sei anlässlich der am 14. April durchgeführten mündlichen Verhandlung der für 17. April 1999 geplante "Umzug" mit mündlich verkündetem Bescheid untersagt worden. Selbst wenn man daher - ausgehend von dieser Behauptung - ein Recht auf schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides im Grunde des § 62 Abs. 3 AVG bejahen wollte (was dahingestellt bleiben kann), wäre die Erreichung des Verfahrenszieles - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides - ohne objektiven Nutzen, da die (behauptete) Untersagung einen "Umzug" für einen Zeitpunkt betraf, der schon vor Erhebung der vorliegenden Beschwerde vorbei war, sodass es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation mangelt (vgl. zu einer "zeitbezogenen" Verfügung in Verbindung mit der Beschwerdeberechtigung auch den hg. Beschluss vom 19. September 1989, Zl. 86/07/0067). Der Beschwerdeführer behauptet, ihm sei anlässlich der am 14. April durchgeführten mündlichen Verhandlung der für 17. April 1999 geplante "Umzug" mit mündlich verkündetem Bescheid untersagt worden. Selbst wenn man daher - ausgehend von dieser Behauptung - ein Recht auf schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides im Grunde des Paragraph 62, Absatz 3, AVG bejahen wollte (was dahingestellt bleiben kann), wäre die Erreichung des Verfahrenszieles - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides - ohne objektiven Nutzen, da die (behauptete) Untersagung einen "Umzug" für einen Zeitpunkt betraf, der schon vor Erhebung der vorliegenden Beschwerde vorbei war, sodass es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation mangelt vergleiche zu einer "zeitbezogenen" Verfügung in Verbindung mit der Beschwerdeberechtigung auch den hg. Beschluss vom 19. September 1989, Zl. 86/07/0067).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 23. September 2004

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020259.X00

Im RIS seit

28.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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