TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/23 2001/21/0172

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs4 impl;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde der B, vertreten durch Dr. Herbert Gradl, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Domgasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 7. Juni 2001, Zl. Fr 5744/00, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Diese Maßnahme begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin im Juli 1999 - nachdem ihr am 10. Februar 1999 von der Bezirkshauptmannschaft S eine Niederlassungsbewilligung, gültig bis 19. Juli 2000, für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft - ausgenommen Erwerbstätigkeit" ausgestellt worden sei - gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester zu ihrem Vater nach Österreich gekommen sei, um hier mit diesem nach Familienzusammenführung gemeinsam zu leben. Diese Niederlassungsbewilligung sei in rechtsmissbräuchlicher Weise durch Bestechung eines Beamten der Bezirkshauptmannschaft S erwirkt worden. Wegen der unrechtmäßigen Ausstellung dieses Aufenthaltstitels halte sich die Beschwerdeführerin seit 20. Juli 1999 illegal in Österreich auf. Ein geordnetes Fremdenwesen sei für den österreichischen Staat von eminentem Interesse. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei dringend geboten und es könne die belangte Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht davon absehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FrG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, FrG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin leitet die belangte Behörde allein daraus ab, dass ihr Aufenthaltstitel in amtsmissbräuchlicher Weise ausgestellt worden sei. Damit unterliegt sie einem Rechtsirrtum. In rechtswidriger Weise ausgestellte Bescheide sind nämlich nicht nichtig und demnach nicht unbeachtlich (vgl. das die Schwester der Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zl. 2001/21/0156). Die für den Zeitraum 10. Februar 1999 bis 19. Juli 2000 ausgestellte Niederlassungsbewilligung ist somit nach wie vor für diesen Zeitraum als gültig anzusehen. Dies bedeutet, dass sich die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 5. Juli 2001 gemäß § 31 Abs. 4 FrG rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, weil sie nach Ausweis der Verwaltungsakten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, nämlich am 23. Juni 2000, einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels eingebracht hat. Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin leitet die belangte Behörde allein daraus ab, dass ihr Aufenthaltstitel in amtsmissbräuchlicher Weise ausgestellt worden sei. Damit unterliegt sie einem Rechtsirrtum. In rechtswidriger Weise ausgestellte Bescheide sind nämlich nicht nichtig und demnach nicht unbeachtlich vergleiche das die Schwester der Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zl. 2001/21/0156). Die für den Zeitraum 10. Februar 1999 bis 19. Juli 2000 ausgestellte Niederlassungsbewilligung ist somit nach wie vor für diesen Zeitraum als gültig anzusehen. Dies bedeutet, dass sich die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 5. Juli 2001 gemäß Paragraph 31, Absatz 4, FrG rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, weil sie nach Ausweis der Verwaltungsakten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, nämlich am 23. Juni 2000, einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels eingebracht hat.

Wegen der im Zeitpunkt der Ausweisung gegebenen Rechtmäßigkeit des inländischen Aufenthalts der Beschwerdeführerin war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Wegen der im Zeitpunkt der Ausweisung gegebenen Rechtmäßigkeit des inländischen Aufenthalts der Beschwerdeführerin war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 23. September 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Bescheidcharakter von auf AVG §68 Abs1 gestützten Erledigungen Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001210172.X00

Im RIS seit

05.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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