Norm
RATG §12 Abs3Rechtssatz
Fällt ein Verfahrensabschnitt aufgrund zweimaliger Änderung der Kostenbemessungsgrundlage in der selben Verhandlungsstunde nach § 12 Abs. 3 RATG nicht ins Gewicht, so sind Sachverständigengebühren und sonstige Barauslagen, die zwischen einem Anerkenntnis der beklagten Partei und der daraufhin erfolgten Einschränkung der klagenden Partei entstanden sind, nach der Obsiegens- und Unterliegensquote in diesem Zwischenabschnitt zu beurteilen.Fällt ein Verfahrensabschnitt aufgrund zweimaliger Änderung der Kostenbemessungsgrundlage in der selben Verhandlungsstunde nach Paragraph 12, Absatz 3, RATG nicht ins Gewicht, so sind Sachverständigengebühren und sonstige Barauslagen, die zwischen einem Anerkenntnis der beklagten Partei und der daraufhin erfolgten Einschränkung der klagenden Partei entstanden sind, nach der Obsiegens- und Unterliegensquote in diesem Zwischenabschnitt zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00458:1998:RLI0000022Dokumentnummer
JJR_19981126_LG00458_01100R00443_98P0000_001