Norm
ZPO §73 Abs1Rechtssatz
Durchführung der ersten mündlichen Streitverhandlung im bezirksgerichtlichen Verfahren, ohne Entscheidung über einen zuvor gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beigebung eines Rechtsanwaltes hat Nichtigkeit des Versäumungsurteils nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO zur Folge. § 73 Abs 1 ZPO ist in diesem Fall nicht anwendbar. § 73 Abs 2 ZPO ist Ausdruck eines allgemeinen Schutzprinzipes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00129:1998:RKR0000013Dokumentnummer
JJR_19981127_LG00129_00200R00209_98T0000_001