RS OGH 1998/11/27 2R209/98t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1998
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Norm

ZPO §73 Abs1
Abs2
ZPO 477 Abs1 Z4

Rechtssatz

Durchführung der ersten mündlichen Streitverhandlung im bezirksgerichtlichen Verfahren, ohne Entscheidung über einen zuvor gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beigebung eines Rechtsanwaltes hat Nichtigkeit des Versäumungsurteils nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO zur Folge. § 73 Abs 1 ZPO ist in diesem Fall nicht anwendbar. § 73 Abs 2 ZPO ist Ausdruck eines allgemeinen Schutzprinzipes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00129:1998:RKR0000013

Dokumentnummer

JJR_19981127_LG00129_00200R00209_98T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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