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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Josef W in L, vertreten durch Mairhofer & Gradl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Spittelwiese 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 14. Oktober 2002, Zl. 514.418/02-I 5/02, betreffend Abänderung eines Schutzgebietes (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 3. April 1958 wurde zum Schutz des Grundwasservorkommens "Heiliges Bründl", Wasserbuch Postzahl 34 des Verwaltungsbezirkes G, ein engeres und ein weiteres Schutzgebiet festgesetzt und dabei im weiteren Schutzgebiet u.a. angeordnet, dass in diesem Schutzgebietsteil die Errichtung von Bauten und die Durchführung von Grabungen, die Errichtung und der Betrieb von Campingplätzen und Lagerplätzen, die Errichtung und der Betrieb von Brunnen sowie die Ablagerung von Schmutzstoffen jeder Art und das Einbringen solcher Stoffe in den Untergrund verboten sei.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einem Schriftsatz vom 18. Jänner 2002 an den LH und verwies darauf, dass ihm als Grundeigentümer der Parzelle 277/9 KG S mit Schreiben des Stadtamtes G vom 26. November 2001 mitgeteilt worden sei, dass auf Grund eines Gutachtens des Sachverständigen für Wasserwirtschaft und Hydrografie eine von ihm ins Auge gefasste Baumaßnahme auf diesem Grundstück ein Gefahrenpotenzial für die Grundwasserqualität darstelle. Dieses Grundstück sei im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde G als Bauland ausgewiesen und liege zum Teil im Schutzgebiet des Brunnens "Heiliges Bründl". Einige andere Grundeigentümer, deren Grundflächen ebenfalls das Schutzgebiet tangierten, hätten eine entsprechende Bewilligung für bauliche Maßnahmen erhalten und das Schutzgebiet maßgeblich überbaut. Somit sei er der Meinung, dass im Sinne der Gleichbehandlung ein positiver Bescheid gerechtfertigt wäre. Er ersuche um einen Lokalaugenschein an Ort und Stelle und richte an die Behörde das Ansuchen um bescheidmäßige Feststellung, dass eine Bebauung der Parzelle, allenfalls unter bestimmten Auflagen, nicht im Widerspruch zum Schutzgebiet "Heiliges Bründl" stehe.
Mit Schreiben des LH vom 3. Juni 2002 wurden dem Beschwerdeführer die Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Geologie zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Äußerung eingeräumt.
Davon machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2002 Gebrauch und zog in Zweifel, ob sein Grundstück überhaupt vom festgelegten Wasserschutzgebiet umfasst sei, weil im Bescheid des LH vom 3. April 1958 verschiedene Grundstücke angeführt würden, sein Grundstück aber nicht genannt werde. Weiters seien auf zwei weiteren, näher bezeichneten Grundstücken bauliche Anlagen errichtet worden, von denen das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung anzunehmen sei. Der Sachverständige für Wasserbau habe in seinem Gutachten dargelegt, dass das Wasser des "Heiligen Bründls" trotz Bebauung des Schutzgebietes immer genusstauglich gewesen sei und dieses Schutzgebiet daher funktioniere. Die auf seinem Grundstück geplanten Baumaßnahmen würden deshalb, weil keine Lagerung wassergefährdender Stoffe erfolge, keine Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes des "Heiligen Bründls" bewirken. Eine Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung für seine Bebauungspläne widerspräche unzweifelhaft dem Gleichheitsgrundsatz, weil für andere bauliche Anlagen eine solche Bewilligung offenbar erteilt worden sei.
Mit Bescheid des LH vom 20. Juni 2002 wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Abänderung der mit Bescheid des LH vom 3. April 1958 getroffenen Schutzgebietsanordnungen hinsichtlich des Grundstückes Nr. 277/9 KG S gemäß § 34 WRG 1959 keine Folge gegeben. Dies wurde damit begründet, dass auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 18. Jänner 2002 entsprechende Gutachten von Sachverständigen eingeholt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden seien. Diese Gutachten hätten ergeben, dass das Grundstück Nr. 277/9 zum Teil im Schutzgebiet liege (nordnordöstlicher Teil). Weiters sei vom Amtssachverständigen festgestellt worden, dass das Wasser des "Heiligen Bründls" immer genusstauglich gewesen sei, welcher Umstand darauf hinweise, dass ein Schutzgebiet funktioniere (sowohl hinsichtlich seiner räumlichen Ausdehnung als auch hinsichtlich seiner Anordnungen). Weiters könne geschlossen werden, dass dieses Schutzgebiet auch den hydrogeologischen Gegebenheiten entspreche bzw. angepasst sei. Es wäre daher nicht zu verantworten, eine Ausnahme vom Bauverbot zu gestatten, da jeder Bau ein Gefahrenpotenzial für die Grundwasserqualität darstelle, insbesondere auch deshalb, weil der vorgesehene Teil im morphologischen Einzugsgebiet gelegen sei. Jeder zusätzliche Bau im Bereich des jetzigen Schutzgebietes würde eine Erhöhung des Gefahrenpotenziales bzw. eine starke Aushöhlung des Schutzgebietszweckes mit sich bringen. Mit Bescheid des LH vom 20. Juni 2002 wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Abänderung der mit Bescheid des LH vom 3. April 1958 getroffenen Schutzgebietsanordnungen hinsichtlich des Grundstückes Nr. 277/9 KG S gemäß Paragraph 34, WRG 1959 keine Folge gegeben. Dies wurde damit begründet, dass auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 18. Jänner 2002 entsprechende Gutachten von Sachverständigen eingeholt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden seien. Diese Gutachten hätten ergeben, dass das Grundstück Nr. 277/9 zum Teil im Schutzgebiet liege (nordnordöstlicher Teil). Weiters sei vom Amtssachverständigen festgestellt worden, dass das Wasser des "Heiligen Bründls" immer genusstauglich gewesen sei, welcher Umstand darauf hinweise, dass ein Schutzgebiet funktioniere (sowohl hinsichtlich seiner räumlichen Ausdehnung als auch hinsichtlich seiner Anordnungen). Weiters könne geschlossen werden, dass dieses Schutzgebiet auch den hydrogeologischen Gegebenheiten entspreche bzw. angepasst sei. Es wäre daher nicht zu verantworten, eine Ausnahme vom Bauverbot zu gestatten, da jeder Bau ein Gefahrenpotenzial für die Grundwasserqualität darstelle, insbesondere auch deshalb, weil der vorgesehene Teil im morphologischen Einzugsgebiet gelegen sei. Jeder zusätzliche Bau im Bereich des jetzigen Schutzgebietes würde eine Erhöhung des Gefahrenpotenziales bzw. eine starke Aushöhlung des Schutzgebietszweckes mit sich bringen.
Unabhängig vom gegenständlichen Ansuchen dürfe angeführt werden, dass bereits in früheren Jahren auf Anfragen bezüglich der Aushöhlung der Schutzgebietsanordnungen gutächtliche Äußerungen eingeholt worden und diese zum gleichen Ergebnis (Unantastbarkeit des Schutzgebietes in der derzeitigen Form) gekommen seien.
Nach Wiedergabe des § 34 Abs. 1 WRG 1959 wies der LH darauf hin, dass es nach dem letzten Satz des Abs. 1 dieser Bestimmung möglich sei, rechtskräftige Schutzgebietsbescheide abzuändern, die im ursprünglichen Bescheid getroffenen Anordnungen zu verschärfen oder zu lockern. Auf Grund des Ersuchens des Beschwerdeführers habe die Behörde von Amts wegen geprüft, ob der Schutz der Wasserversorgungsanlage "Heiliges Bründl" eine Lockerung der Schutzgebietsanordnungen erlaube. Nach dem Inhalt der bereits angeführten Gutachten der Amtssachverständigen für Hydrogeologie sei daher davon auszugehen, dass eine Abänderung der Schutzgebietsanordnungen nicht möglich sei, da dies der Schutz der Wasserversorgung nicht gestatte. Das Gutachten habe vom Beschwerdeführer in keiner Weise entkräftet werden können, weshalb es der Behörde verwehrt gewesen sei, dem Ansinnen des Beschwerdeführers stattzugeben. Eine aus wasserrechtlicher Sicht zulässige Bauführung auf dem im Schutzgebiet liegenden Teil des Grundstückes wäre nur dann möglich, wenn das Verfahren ergeben hätte, dass auf Grund zwischenzeitlich eingetretener, gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Schutzgebietsbescheides geänderter hydrogeologischer Verhältnisse eine Abänderung des Schutzgebietsbescheides entweder hinsichtlich der Größe des Schutzgebietes oder der für das Schutzgebiet festgelegten Verbote möglich sei. Unabhängig vom gegenständlichen Verfahren dürfe noch ausgeführt werden, dass auch bereits Anfragen in den Jahren 1979 und 1987, welche ebenfalls eine Änderung (Lockerung) der Schutzgebietsanordnungen begehrt hätten, abschlägig (ohne Bescheid) beurteilt worden seien. Nach Wiedergabe des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 wies der LH darauf hin, dass es nach dem letzten Satz des Absatz eins, dieser Bestimmung möglich sei, rechtskräftige Schutzgebietsbescheide abzuändern, die im ursprünglichen Bescheid getroffenen Anordnungen zu verschärfen oder zu lockern. Auf Grund des Ersuchens des Beschwerdeführers habe die Behörde von Amts wegen geprüft, ob der Schutz der Wasserversorgungsanlage "Heiliges Bründl" eine Lockerung der Schutzgebietsanordnungen erlaube. Nach dem Inhalt der bereits angeführten Gutachten der Amtssachverständigen für Hydrogeologie sei daher davon auszugehen, dass eine Abänderung der Schutzgebietsanordnungen nicht möglich sei, da dies der Schutz der Wasserversorgung nicht gestatte. Das Gutachten habe vom Beschwerdeführer in keiner Weise entkräftet werden können, weshalb es der Behörde verwehrt gewesen sei, dem Ansinnen des Beschwerdeführers stattzugeben. Eine aus wasserrechtlicher Sicht zulässige Bauführung auf dem im Schutzgebiet liegenden Teil des Grundstückes wäre nur dann möglich, wenn das Verfahren ergeben hätte, dass auf Grund zwischenzeitlich eingetretener, gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Schutzgebietsbescheides geänderter hydrogeologischer Verhältnisse eine Abänderung des Schutzgebietsbescheides entweder hinsichtlich der Größe des Schutzgebietes oder der für das Schutzgebiet festgelegten Verbote möglich sei. Unabhängig vom gegenständlichen Verfahren dürfe noch ausgeführt werden, dass auch bereits Anfragen in den Jahren 1979 und 1987, welche ebenfalls eine Änderung (Lockerung) der Schutzgebietsanordnungen begehrt hätten, abschlägig (ohne Bescheid) beurteilt worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und begründete diese damit, dass mit ihm kein Lokalaugenschein durchgeführt worden sei, dass der Sachverständige keine konkreten Angaben hinsichtlich der zu befürchtenden Beeinträchtigung erstattet habe und dass auf sein Schreiben vom 14. Juni 2002 in keiner Weise eingegangen worden sei. Insbesondere sei auf die bereits durchgeführten baulichen Anlagen im Schutzgebietsbereich nicht Bezug genommen worden. Er beantrage daher den Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Bebauung des Grundstückes Nr. 277/9 durch geringfügige Inanspruchnahme des Schutzgebietsbereiches an seiner Peripherie allenfalls durch bestimmte Auflagen möglich sei.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein, welches (auszugsweise) folgenden Wortlaut hat:
"Aus den dem gegenständlichen Akt angeschlossenen Unterlagen ist ersichtlich, dass das so genannte ‚Heilige Bründl' in den unteren Partien eines nach Westen abfallenden Wiesenhanges gelegen ist. Das morphologische Einzugsgebiet des Bründls ist in den nord- und südöstlichen Hangpartien situiert. Der Untergrund besteht aus Moränenmaterial, über dessen genaue Zusammensetzung keine Angaben vorliegen, An einem Hanganriss (Aufschluss) konnte aber Geschiebelehm, der von Hangschutt überlagert war, beobachtet werden.
Das Heilige Bründl selbst wird als Quellfassung beschrieben. Das Wasser wird in ca. 3,7 m Tiefe in einem Sammelschacht gefasst. Die Schüttung schwankt zwischen 2 und 50 l/s und soll auf Niederschlagsereignisse nicht reagieren.
Über die genauen hydrologischen Verhältnisse liegen keine näheren Untersuchungen vor. Das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. April 1958 ausgewiesene Schutzgebiet umfasst jene Teile des Einzugsgebietes, in welchen durch die seichte Lage des Grundwassers Beeinträchtigung der Ergiebigkeit und Qualität möglich wären.
In dem genannten Bescheid wurden die Grenzen des engeren (Fassungsgebiet) und des weiteren Schutzgebietes festgelegt. Die Grenzen des weiteren Schutzgebietes sind unter Punkt B des genannten Bescheides beschrieben.
Die verbale Beschreibung des Grenzverlaufes stimmt mit dem in der beiliegenden Plankopie (Urkunden - Wasserbuch) eingetragenen Grenzverlauf mit Ausnahme einer Parzellenbezeichnung, die möglicherweise auf einen Schreibfehler zurückzuführen ist (Parzelle 177/1 an Stelle 277/1), überein.
Einem anderen, dem gegenständlichen Akt beiliegenden Katasterplan (offensichtlich jüngeren Datums) zufolge muss es in den letzten Jahren zu einer Neuparzellierung gekommen sein. Es ist daher möglich, dass aus diesem Grunde die Liegenschaft des Beschwerdeführers, aber auch andere Liegenschaften nicht im Verzeichnis des genannten Bescheides aus 1958 aufscheinen (Erklärungsversuch).
Der genannte Schutzgebietsbescheid aus 1958 normiert u.a. folgende Verbote:
auf ein weniger beeinträchtigendes Maß zurückzunehmen. Bei dieser Entscheidung sei der Behörde kein Ermessen eingeräumt, sondern sie habe bei Vorliegen der im letzten Satz des § 34 Abs. 1 WRG 1959 genannten Voraussetzungen zwingend eine Lockerung der Anordnungen auszusprechen. auf ein weniger beeinträchtigendes Maß zurückzunehmen. Bei dieser Entscheidung sei der Behörde kein Ermessen eingeräumt, sondern sie habe bei Vorliegen der im letzten Satz des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 genannten Voraussetzungen zwingend eine Lockerung der Anordnungen auszusprechen.
Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Ermessensentscheidung der Behörde ermöglicht, sondern dass bei Vorliegen der im letzten Satz genannten Voraussetzungen ("wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet") zwingend eine Lockerung der Anordnungen auszusprechen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, Zl. 92/07/0116). Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Ermessensentscheidung der Behörde ermöglicht, sondern dass bei Vorliegen der im letzten Satz genannten Voraussetzungen ("wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet") zwingend eine Lockerung der Anordnungen auszusprechen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, Zl. 92/07/0116).
Bevor aber die Frage entschieden werden kann, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht nicht von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht und die Schutzgebietsanordnungen unverändert gelassen hat, ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des von ihm erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegten und danach im Archiv der Behörde erster Instanz aufgefundenen Bescheides des LH aus dem Jahre 1963 näher einzugehen. Dieser wasserrechtliche Bewilligungsbescheid für ein konkretes Bauvorhaben, der im Verwaltungsverfahren weder vorgelegt noch dessen Existenz behauptet worden war, stellt nun aber ein Sachverhaltselement dar, welches erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ins Spiel gebracht wurde. Die Existenz dieses Bescheides und sein Inhalt stellen daher eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar, auf die gemäß § 41 VwGG nicht näher einzugehen war. Soweit die Beschwerdeausführungen auf diesen Bescheid Bezug nehmen, war ein Eingehen darauf entbehrlich. Bevor aber die Frage entschieden werden kann, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht nicht von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht und die Schutzgebietsanordnungen unverändert gelassen hat, ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des von ihm erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegten und danach im Archiv der Behörde erster Instanz aufgefundenen Bescheides des LH aus dem Jahre 1963 näher einzugehen. Dieser wasserrechtliche Bewilligungsbescheid für ein konkretes Bauvorhaben, der im Verwaltungsverfahren weder vorgelegt noch dessen Existenz behauptet worden war, stellt nun aber ein Sachverhaltselement dar, welches erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ins Spiel gebracht wurde. Die Existenz dieses Bescheides und sein Inhalt stellen daher eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar, auf die gemäß Paragraph 41, VwGG nicht näher einzugehen war. Soweit die Beschwerdeausführungen auf diesen Bescheid Bezug nehmen, war ein Eingehen darauf entbehrlich.
Betrachtet man nun den angefochtenen Bescheid auf Grundlage der eingeholten fachlichen Ausführungen, so ergibt sich das Bild, dass die Sachverständigen der Behörde erster und zweiter Instanz - im Gegensatz zu der offenbar 40 Jahre zuvor erstatteten Fachmeinung - übereinstimmend die Ansicht vertraten, dass die Errichtung jedes Bauwerkes eine Erhöhung des Gefahrenpotenzials für das Grundwasservorkommen darstelle. Dieser Satz ist aber - im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers - nicht isoliert zu betrachten, sondern ist vor dem Hintergrund der Erläuterungen und Darlegungen zu den Gründen für die Anordnungen des Schutzgebietsbescheides aus dem Jahre 1958 zu verstehen. So solle das Verbot der Errichtung von Bauten verhindern, dass die das Grundwasser schützende Deckschicht ganz oder teilweise entfernt werde und wassergefährdende Stoffe während der Errichtung aber auch während des Bestandes von Bauten in das Grundwasser gelangten. Dass die Errichtung eines Bauwerkes ohne Entfernung der das Grundwasser schützenden Deckschicht nicht möglich ist, nach der Entfernung dieser Deckschicht aber eine Wassergefährdung auftreten kann, wurde fachlicherseits unmissverständlich dargelegt; unter dem Aspekt der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit begegnet diese Argumentation keinen Bedenken. Auf gleicher fachlicher Ebene ist der Beschwerdeführer den übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen des LH und der belangten Behörde schließlich auch nicht entgegengetreten.
Aber auch die Ausführungen des Beschwerdeführers über Unklarheiten betreffend das morphologische Einzugsgebiet oder die Situierung seines Grundstückes können nicht geteilt werden. Die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde deckt sich mit der Stellungnahme des Wasserbautechnikers des LH vom 1. Juni 1987, betreffend die Situierung des "Heiligen Bründls" auf einem nach Westen abfallenden Wiesenhang. Demnach wird aus dem Geländebefund geschlossen, dass das Einzugsgebiet in den nordöstlichen bis südsüdöstlichen Hangpartien situiert sei. Übereinstimmend haben die Sachverständigen festgehalten, dass das Schutzgebiet jene Geländeteile umfasse, in denen durch die seichte Lage des Grundwassers Beeinträchtigungen seiner Ergiebigkeit und Reinheit möglich wären. Auch die Situierung des gegenständlichen Bauvorhabens in den südöstlichen Partien des Schutzgebietes, somit im morphologischen Einzugsgebiet des Brunnens, ergibt sich widerspruchslos aus dem gesamten Verfahren.
Der vom Beschwerdeführer erblickte Widerspruch in der Beschreibung der Lage seines Grundstückes im Bescheid erster Instanz liegt nicht vor. Dort ist die Rede davon, dass "das Grundstück 277/9 zum Teil im Schutzgebiet liege (nordnordöstlicher Teil)"; damit ist aber nicht die Lage des Grundstückes selbst im Schutzgebiet angegeben, sondern wird auf den Teil des Grundstückes, nämlich den nordnordöstlichen Teil, der im Schutzgebiet liegt, Bezug genommen. Weder die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Mängel noch der geltend gemachte Widerspruch sind gegeben; ein Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides wurde somit nicht aufgezeigt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 23. September 2004
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070139.X00Im RIS seit
22.10.2004