RS OGH 1998/12/3 16R212/98h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1998
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Norm

ZPO §368
ZPO §145 Abs2

Rechtssatz

Die Säumnisfolgen treten bei nicht rechtzeitiger Erstattung der Klagebeantwortung kraft Gesetzes ein. Sie können durch eine noch vor dem Antrag auf Erlassung des Versäumungsurteiles verspätet überreichte Klagebeantwortung nicht beseitigt werden (ständige Rechtsprechung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000694

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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