RS OLG Wien 1998/12/14 18Bs272/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches im Sinne des § 7 Abs 1 MedienG liegt grundsätzlich im Fall eines bloßstellenden Berichts über das Leben in der Familie vor, worunter auch häusliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten zu verstehen sind. Dies gilt auch für den Vorwurf einer gerichtlich strafbaren Handlung zwischen Ehegatten, die zum Berichtszeitpunkt 15 Jahre zurücklag, wobei eine strafgerichtliche Verfolgung wegen gefährlicher Drohung mangels Ermächtigung der Ehegattin nicht stattfand und infolge Aussageentschlagung derselben eine Verurteilung wegen Körperverletzung nicht erfolgte, und außerdem die Ehegatten nach dem Vorfall geschieden wurden. Denn einerseits privilegiert der Gesetzgeber (bestimmte) strafbare Handlungen zwischen Familienangehörigen in der Form, daß er deren Verfolgung oder Nachweisbarkeit vom Willen des Opfers abhängig macht (§ 107 Abs 4 StGB, § 152 Abs 2 Z 2 StPO), andererseits stellt er die Verfolgung und Vorwerfbarkeit von Straftaten, die lange Zeit zurückliegen oder abschließend gerichtlich beurteilt wurden, hintan (§§ 57, 113 StGB, § 1 TilgG).

Entscheidungstexte
Schlagworte
Höchstpersönlicher Lebensbereich, strafbare Handlung zwischen Ehegatten.
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten