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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §28 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, in der Beschwerdesache des HG in S, vertreten durch Dr. Paul Vavrovsky, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Reichenhallerstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 5. Dezember 2001, Zlen. UVS-27/10083/4-2001 und 27/10084/4-2001, betreffend Zurückweisung eines Antrages in Angelegenheit Grundverkehr, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2001 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu einem näher angeführten Kaufvertrag unter Berufung auf § 6 AVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1997 (wegen Unzuständigkeit) zurückgewiesen.
Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer "im Recht auf Zustimmung der Grundverkehrsbehörde" zu diesem Kaufvertrag verletzt (Beschwerdepunkt).
Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2004, Zl. 2004/02/0166).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (im Instanzenzug) der erwähnte Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Daher konnte der Beschwerdeführer dadurch nur in seinem Recht auf Sachentscheidung über diesen Antrag, nicht aber in dem von ihm im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht verletzt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Mai 2003, Zl. 2001/02/0069).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 23. September 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002020014.X00Im RIS seit
28.01.2005