Norm
MedienG §8a Abs3Rechtssatz
Die Beigebung eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshilfe gemäß § 41 Abs 2 StPO ist nur für Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) möglich, währenddessen eine Vertretung des Privatanklägers durch einen anderen als von ihm gewählten Vertreter lediglich § 46 Abs 4 StPO (Vertretung durch den Staatsanwalt) vorsieht. Die Bestimmungen des § 8 a MedienG einschließlich des Verweises in Abs 3 über die sinngemäße Anwendung der §§ 63 bis 73 ZPO betreffend die Verfahrenshilfe gelten ausschließlich für das selbständige Entschädigungsverfahren, nicht aber für ein mit einer Privatanklage wegen des Medieninhaltsdeliktes verbundenes Verfahren nach §§ 6 ff MedienG. In letzterem ist daher die Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe für den Privatankläger nicht möglich.Die Beigebung eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO ist nur für Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) möglich, währenddessen eine Vertretung des Privatanklägers durch einen anderen als von ihm gewählten Vertreter lediglich Paragraph 46, Absatz 4, StPO (Vertretung durch den Staatsanwalt) vorsieht. Die Bestimmungen des Paragraph 8, a MedienG einschließlich des Verweises in Absatz 3, über die sinngemäße Anwendung der Paragraphen 63 bis 73 ZPO betreffend die Verfahrenshilfe gelten ausschließlich für das selbständige Entschädigungsverfahren, nicht aber für ein mit einer Privatanklage wegen des Medieninhaltsdeliktes verbundenes Verfahren nach Paragraphen 6, ff MedienG. In letzterem ist daher die Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe für den Privatankläger nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000703Im RIS seit
14.11.2011Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011