TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/23 2001/02/0262

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs3 Z1;
FSG 1997 §37 Abs4 Z1;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;
VStG §5 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des RR in Wien, vertreten durch Dr. Alexander Neuhauser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Dapontegasse 5/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. Oktober 2001, Zl. UVS- 03/P/14/8779/2000/5, betreffend Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 30. April 2000 um 06.05 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW gelenkt, ohne im Besitz einer im Bundesgebiet gültigen, von der Behörde für diese Klasse bzw. Unterklasse ausgestellten Lenkberechtigung gewesen zu sein, und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß "§ 1 Abs. 3 FSG iVm § 37 Abs. 1 u. Abs. 3 Z. 1 FSG" begangen. Gemäß "§ 37 Abs. 1 u. Abs. 3 Z. 1 FSG" wurde eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was zunächst die Rüge des Beschwerdeführers anlangt, bei der im Spruch als übertreten angeführten Norm (§ 44a Z. 2 VStG) sei unrichtig "§ 37 Abs. 3 Z. 1" FSG angeführt worden, so genügt der Hinweis, dass diese Vorschrift eine (bloße) Strafsanktionsnorm und keinen selbstständigen Straftatbestand bildet. Die Anführung dieser Norm stellt daher - da die richtige, vom Beschwerdeführer verletzte, nämlich § 1 Abs. 3 FSG, ohnedies zitiert wurde - keine Rechtsverletzung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 93/03/0037); im Übrigen wäre zufolge der Umschreibung des Tatbildes (Lenken eines Fahrzeuges ohne Besitz einer entsprechenden Lenkberechtigung zu sein) ohnedies auch die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Straftatbestand des § 1 Abs. 3 FSG klar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. August 2000, Zl. 2000/02/0079).

Der Beschwerdeführer räumt die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ein, beruft sich allerdings auf einen "Rechtsirrtum".

In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auch auf die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Band, 2. Aufl., S. 93 f unter E. 185. zitierte hg. Vorjudikatur, wonach die für die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift entwickelten Grundsätze in gleicher Weise auch für eine objektiv irrige Auslegung eines das Gesetz konkretisierenden Bescheides gelten, wobei - sofern der Inhalt desselben zweifelhaft ist - auf eine entsprechende Sorgfalts- und Erkundungspflicht Bezug genommen wurde. Auf einen solchen Rechtsirrtum verweist der Beschwerdeführer:

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. September 1999 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung entzogen, wobei gemäß § 64 Abs. 2 (erster Satz) AVG einer allfälligen Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung "aberkannt" wurde.

"In Angelegenheit" der Berufung gegen diesen Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Dezember 1999 aufgefordert, einen Befund eines Facharztes vorzulegen und darauf hingewiesen, dass bei Nichterfüllung dieser Aufforderung die Lenkberechtigung "zu entziehen" sein werde.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers musste er bei diesem Sachverhalt sehr wohl zumindest Zweifel daran haben, ob er noch im Besitz der Lenkberechtigung sei oder nicht; von einem "eindeutigen" Spruch des Bescheides vom 27. Dezember 1999 in der Richtung, dass der Beschwerdeführer noch im Besitz der Lenkberechtigung sei, zumal dieser Bescheid dem vom 22. September 1999 "materiell derogiert" habe - so der Beschwerdeführer - kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer wäre daher - sollte er tatsächlich berechtigte Zweifel am "Nichtbesitz" der Lenkberechtigung gehabt haben - verpflichtet gewesen, sich bei der Behörde über den Inhalt des Bescheides vom 27. Dezember 1999 im Verhältnis zu jenem vom 22. September 1999 zu informieren (vgl. die bei Walter-Thienel a.a.O., S. 91 unter E. 167. zitierte hg. Vorjudikatur). Was aber den Hinweis des Beschwerdeführers auf den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 8. Februar 2000 anlangt, mit dem die Berufung gegen den zitierten Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Dezember 1999 zurückgewiesen wurde, so führt der Beschwerdeführer nicht aus, inwieweit daraus für seinen Standpunkt etwas gewonnen werden könnte und ist solches auch nicht erkennbar. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Was die Strafbemessung anlangt, so ist es zwar richtig, dass die belangte Behörde die - strengere - Strafsanktionsnorm des § 37 Abs. 4 Z. 1 und nicht die - mildere - des § 37 Abs. 3 Z. 1 FSG anzuwenden gehabt hätte (Mindeststrafe im ersten Fall S 10.000,--, im zweiten Fall S 5.000,--), doch wurde der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten nicht verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 1991, Zl. 91/19/0038).

Es kann dahin gestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 12 StGB (wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen wurde) zu Gute gekommen wäre, weil der Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde, es lägen "zwei einschlägige Vormerkungen" (Strafe jeweils S 10.000,--) vor, nicht bestreitet, sodass eine Überschreitung des Ermessensspielraumes der belangten Behörde selbst bei allfälligem Vorliegen des erwähnten Milderungsgrundes nicht erkennbar wäre. Aus dem selben Grund lagen aber auch die Voraussetzungen des § 20 VStG, betreffend eine außerordentliche Milderung der Strafe, nicht vor. Was aber die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG anlangt, so wäre dies nur in Frage gekommen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten "Unrechts- und Schuldgehalt" erheblich zurückbleibt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0005). Dass dies im vorliegenden Fall zuträfe, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. September 2004

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Strafnorm Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020262.X00

Im RIS seit

12.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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