Norm
ZPO §45Rechtssatz
Bei Leistungsklagen genügt zur Anwendung des § 45 ZPO nicht die bloße Anerkennung, es bedarf der Erfüllung.Bei Leistungsklagen genügt zur Anwendung des Paragraph 45, ZPO nicht die bloße Anerkennung, es bedarf der Erfüllung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000701Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011