RS OGH 1999/1/14 36R1/99m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1999
beobachten
merken

Norm

ASGG §38
ZPO §261
EO §301

Rechtssatz

Soweit in der Drittschuldnerklage die überwiesene Gehaltsforderung des Verpflichteten geltend gemacht wird, sind die Arbeitsgerichte zuständig. Nur der Schadenersatzanspruch nach § 301 Abs.3 EO gehört vor die allgemeinen Zivilgerichte. Die Überweisungsbestimmung des § 38 Abs.2 ASGG ist immer dann anzuwenden, wenn ein zur Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit berufenes Gericht (etwa auch ein Bezirksgericht) in einer Arbeits- oder Sozialrechtssache angerufen wird.

Entscheidungstexte

  • 36 R 1/99m
    Entscheidungstext LG St. Poelten 14.01.1999 36 R 1/99m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:1999:RSP0000022

Dokumentnummer

JJR_19990114_LG00199_03600R00001_99M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten