Norm
ArbVG §2 Abs2 Z2Rechtssatz
Eine bereits in einem Kollektivvertrag enthaltene Schlichtungsklausel, welche die Durchführung eines Schlichtungsverfahren vor der Anrufung des Gerichtes vorschreibt, ist von der gesetzlichen Ermächtigung des § 2 Abs. 2 Z. 2 ArbVG nicht erfaßt und daher unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000316Dokumentnummer
JJR_19990125_OLG0009_0100RA00315_98M0000_001