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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über den Antrag des WK in I, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 6. November 2003, RV/0005-K/02, , betreffend Vollstreckung, und Stellung eines Verfahrenshilfsantrages, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über den Antrag des WK in römisch eins, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 6. November 2003, RV/0005-K/02, , betreffend Vollstreckung, und Stellung eines Verfahrenshilfsantrages, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 46 Abs 3 VwGG wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.
Begründung
Der Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 6. November 2003, RV/0005-K/02, wurde dem Antragsteller am 3. Dezember 2003 zugestellt.
Mit der an den unabhängigen Finanzsenat gerichteten Eingabe vom 12. Jänner 2004 (beim unabhängigen Finanzsenat eingelangt am 14. Jänner 2004), begehrte der Antragsteller die Gewährung von Verfahrenshilfe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Bekämpfung des genannten Bescheides.
Der unabhängige Finanzsenat leitete die Eingabe am 15. Jänner 2004 an den Verwaltungsgerichtshof weiter.
Mit Beschluss vom 22. März 2004, VH 2004/14/0001, wies der Verwaltungsgerichtshof den Verfahrenshilfeantrag wegen Versäumung der Beschwerdefrist und damit Aussichtslosigkeit ab.
Mit Eingabe vom 10. April 2004 begehrte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2004 sei am 29. März 2004 am Postamt hinterlegt und am 30. März 2004 vom Antragsteller behoben worden. Wenn nicht das Datum der Postaufgabe, sondern das "Eintreffdatum" beim Verwaltungsgerichthof für die Wahrung der Frist maßgeblich sei, habe der Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 6. November 2003 eine unrichtige Rechtsbelehrung enthalten.
Die genannte Eingabe vom 10. April 2004, die nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben ist, ist an den unabhängigen Finanzsenat gerichtet und dort am 14. April 2004 eingelangt. Am 15. April 2004 wurde die Eingabe gemäß § 50 Abs 1 BAO vom unabgängigen Finanzsenat dem Verwaltungsgerichtshof per Telefax übermittelt und zugleich zur Post gegeben. Die genannte Eingabe vom 10. April 2004, die nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben ist, ist an den unabhängigen Finanzsenat gerichtet und dort am 14. April 2004 eingelangt. Am 15. April 2004 wurde die Eingabe gemäß Paragraph 50, Absatz eins, BAO vom unabgängigen Finanzsenat dem Verwaltungsgerichtshof per Telefax übermittelt und zugleich zur Post gegeben.
Nach § 24 Abs 2 VwGG müssen an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Weist ein Wiedereinsetzungsantrag ein Formgebrechen auf, so ist dem Einschreiter gemäß der nach § 62 VwGG anzuwendenden Vorschrift des § 13 Abs 3 AVG die Behebung dieses Formgebrechens aufzutragen. Ein derartiger Auftrag erübrigt sich aber, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 12. März 1998, 98/20/0107). Nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGG müssen an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Weist ein Wiedereinsetzungsantrag ein Formgebrechen auf, so ist dem Einschreiter gemäß der nach Paragraph 62, VwGG anzuwendenden Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Behebung dieses Formgebrechens aufzutragen. Ein derartiger Auftrag erübrigt sich aber, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre vergleiche , den hg. Beschluss vom 12. März 1998, 98/20/0107).
Der gegenständliche Antrag wurde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt. Ein entsprechender Verbesserungsauftrag erübrigt sich aber im gegenständlichen Fall, weil die Bewilligung der Wiedereinsetzung aus nachstehenden Gründen ausgeschlossen ist:
§ 46 Abs 1 bis 3 VwGG lauten: Paragraph 46, Absatz eins bis 3 VwGG lauten:
Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Beschwerdefrist erweist sich als verspätet. Gemäß § 24 Abs 1 VwGG sind Beschwerden und sonstige Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Wird daher ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht direkt beim Verwaltungsgerichtshof, sondern unzuständigerweise bei einer Behörde des Verwaltungsverfahrens eingebracht, so ist die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde den Antrag spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an die zuständige Stelle zur Post gegeben oder spätestens an diesem Tag der zuständigen Stelle etwa durch Telefax übermittelt hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1995, Zl. 95/08/0066). Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Beschwerdefrist erweist sich als verspätet. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden und sonstige Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Wird daher ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht direkt beim Verwaltungsgerichtshof, sondern unzuständigerweise bei einer Behörde des Verwaltungsverfahrens eingebracht, so ist die Frist des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde den Antrag spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an die zuständige Stelle zur Post gegeben oder spätestens an diesem Tag der zuständigen Stelle etwa durch Telefax übermittelt hätte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. April 1995, Zl. 95/08/0066).
Im gegenständlichen Fall ist die Frist von zwei Wochen des § 46 Abs 3 VwGG von der Zustellung des hg Beschlusses VH 2004/14/0001 an zu rechnen und daher am 13. April 2004 abgelaufen. Der vorliegende Antrag wurde jedoch erst am 15. April 2004 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Im gegenständlichen Fall ist die Frist von zwei Wochen des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG von der Zustellung des hg Beschlusses VH 2004/14/0001 an zu rechnen und daher am 13. April 2004 abgelaufen. Der vorliegende Antrag wurde jedoch erst am 15. April 2004 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Damit erweist sich der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet. Es erübrigte sich daher, die Behebung des Formgebrechens der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes aufzutragen, da die Bewilligung des vorliegenden Antrages aus den obgenannten Gründen ausgeschlossen war.
Der Antrag war somit gemäß § 46 Abs 3 VwGG als verspätet zurückzuweisen. Der Antrag war somit gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 28. September 2004
Schlagworte
Formgebrechen behebbareEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004140034.X00Im RIS seit
23.11.2004