RS OGH 1999/2/11 46R146/99g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1999
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Norm

EO §42
  1. EO § 42 heute
  2. EO § 42 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 42 gültig von 02.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  4. EO § 42 gültig von 01.01.2015 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  5. EO § 42 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  6. EO § 42 gültig von 19.11.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  7. EO § 42 gültig von 01.01.2004 bis 18.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  8. EO § 42 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  9. EO § 42 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Aufschiebungsgründe sind im § 42 Abs 1 EO taxativ aufgezählt. Ein beim Pflegschaftsgericht eingebrachter Antrag des Verpflichteten auf Herabsetzung des monatlichen Unterhaltes gegenüber der betreibenden Partei ist nicht als Aufschiebungsgrund genannt. Der Unterhaltsherabsetzungsantrag kann auch nicht im Wege der Analogie unter Z 1 der zitierten Gesetzesstelle subsumiert werden.Die Aufschiebungsgründe sind im Paragraph 42, Absatz eins, EO taxativ aufgezählt. Ein beim Pflegschaftsgericht eingebrachter Antrag des Verpflichteten auf Herabsetzung des monatlichen Unterhaltes gegenüber der betreibenden Partei ist nicht als Aufschiebungsgrund genannt. Der Unterhaltsherabsetzungsantrag kann auch nicht im Wege der Analogie unter Ziffer eins, der zitierten Gesetzesstelle subsumiert werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Exekutionsaufschiebung; Aufschiebung; Aufschiebung der Exekution; Unterhaltsherabsetzungsantrag; Herabsetzung des Unterhaltes; Unterhaltsherabsetzung und Aufschiebung; Aufschiebungsgrund; taxative Aufzählung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1999:RWZ0000044

Dokumentnummer

JJR_19990211_LG00003_04600R00146_99G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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