Norm
ZPO §10Rechtssatz
Der als Notgeschäftsführer bestellte Anwalt hat auch im Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG Anspruch auf Honorierung seiner Tätigkeit nach dem RATG. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach § 10 RATG. Dieses Honorar stellt Barauslagen des die Bestellung veranlassenden Gegners dar.Der als Notgeschäftsführer bestellte Anwalt hat auch im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG Anspruch auf Honorierung seiner Tätigkeit nach dem RATG. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach Paragraph 10, RATG. Dieses Honorar stellt Barauslagen des die Bestellung veranlassenden Gegners dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1999:RWZ0000040Dokumentnummer
JJR_19990309_LG00003_04000R00685_98A0000_001