Index
19/05 Menschenrechte;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des S, geboren 1956, vertreten durch Dr. Harry Fretska, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 22, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. Oktober 2001, Zl. SD 289/01, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Aufwendungen in Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. Oktober 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. Oktober 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, Fremdengesetz 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei erstmals am 18. September 1985 nach Österreich eingereist. Er habe Aufenthaltsbewilligungen bis zum 30. Oktober 1990 erhalten. Am 14. November 1995 habe der Bundesminister für Inneres seinen Antrag auf Ausstellung einer (Erst-)Aufenthaltsbewilligung im Instanzenzug abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin aus dem Bundesgebiet ausgereist. Im Mai 1998 sei er neuerlich nach Österreich gekommen. Am 9. Juni 1998 habe er einen Asylantrag gestellt, den er am 11. August 1999 zurückgezogen habe. Anträge auf Erteilung einer (Erst-)Niederlassungsbewilligung seien rechtskräftig abgewiesen worden.
Am 1. Dezember 2000 sei der Beschwerdeführer vom unabhängigen Verwaltungssenat Wien als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S. HandelsgesmbH wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 iVm § 3 Abs. 1 AuslBG rechtskräftig (zu einer Geldstrafe von S 10.000,--) bestraft worden, weil er einen indischen Staatsangehörigen unrechtmäßig beschäftig habe. Mit Strafverfügungen der Erstbehörde vom 13. März 2001 bzw. 26. März 2001 sei der Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 107 Abs. 1 Z. 4 FrG wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtskräftig bestraft worden. Der im § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG normierte Sachverhalt sei verwirklicht. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (im Juni 1998) unrechtmäßig aufhältig und verletzte durch die unrechtmäßige Beschäftigung eines Ausländers das öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarkts. Dieses Fehlverhalten bewirke eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei. Am 1. Dezember 2000 sei der Beschwerdeführer vom unabhängigen Verwaltungssenat Wien als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Sitzung , HandelsgesmbH wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG rechtskräftig (zu einer Geldstrafe von S 10.000,--) bestraft worden, weil er einen indischen Staatsangehörigen unrechtmäßig beschäftig habe. Mit Strafverfügungen der Erstbehörde vom 13. März 2001 bzw. 26. März 2001 sei der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 4, FrG wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtskräftig bestraft worden. Der im Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, FrG normierte Sachverhalt sei verwirklicht. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (im Juni 1998) unrechtmäßig aufhältig und verletzte durch die unrechtmäßige Beschäftigung eines Ausländers das öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarkts. Dieses Fehlverhalten bewirke eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grund des Paragraph 36, Absatz eins, FrG gerechtfertigt sei.
Auf Grund des ca. dreijährigen unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und im Hinblick auf das Fehlen familiärer Bindungen könne von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers keine Rede sein. Darüber hinaus sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Fehlverhalten zeige, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bedenken habe, sich über maßgebliche fremdenrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Vorschriften hinwegzusetzen. Auch der Umstand, dass er Geschäftsführer und 50 %-iger Gesellschafter der S. HandelsgesmbH sei, könne nicht zu seinen Gunsten ausschlagen. Er verfüge über keine Niederlassungsbewilligung und dürfe somit auch keiner Beschäftigung im Inland nachgehen. Das Aufenthaltsverbot wäre selbst bei Annahme eines damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers im Grund des § 37 Abs. 1 leg. cit. zulässig. Bei einer - im Fall der Annahme eines Eingriffs - nach § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines (zuletzt) relativ kurzen inländischen Aufenthaltes keinen relevanten Grad an Integration im Bundesgebiet aufweise. Gegenüber dem nicht sehr ausgeprägten privaten Interesse des Beschwerdeführer überwiege das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremden- bzw. arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Auf Grund des ca. dreijährigen unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und im Hinblick auf das Fehlen familiärer Bindungen könne von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers keine Rede sein. Darüber hinaus sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Fehlverhalten zeige, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bedenken habe, sich über maßgebliche fremdenrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Vorschriften hinwegzusetzen. Auch der Umstand, dass er Geschäftsführer und 50 %-iger Gesellschafter der Sitzung , HandelsgesmbH sei, könne nicht zu seinen Gunsten ausschlagen. Er verfüge über keine Niederlassungsbewilligung und dürfe somit auch keiner Beschäftigung im Inland nachgehen. Das Aufenthaltsverbot wäre selbst bei Annahme eines damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers im Grund des Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit. zulässig. Bei einer - im Fall der Annahme eines Eingriffs - nach Paragraph 37, Absatz 2, leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines (zuletzt) relativ kurzen inländischen Aufenthaltes keinen relevanten Grad an Integration im Bundesgebiet aufweise. Gegenüber dem nicht sehr ausgeprägten privaten Interesse des Beschwerdeführer überwiege das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremden- bzw. arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
Da darüber hinaus keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben seien, habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des Ermessens Abstand genommen werden können.
Ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung könne nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist. 1.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Ziffer eins und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.
Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 126/2002) hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 unter anderem zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 2) wegen einer schwer wiegenden Übertretung des Fremdengesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes 1991 oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist. Gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,) hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, unter anderem zu gelten, wenn ein Fremder (Ziffer 2,) wegen einer schwer wiegenden Übertretung des Fremdengesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes 1991 oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist.
Nach den unbestrittenen Feststellungen wurde der Beschwerdeführer sowohl nach § 28 Abs. 1 Z. 1 iVm § 3 Abs. 1 AuslBG wegen unrechtmäßiger Beschäftigung eines indischen Staatsangehörigen als auch (zweimal) gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 107 Abs. 1 Z. 4 FrG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtskräftig bestraft. Jede der genannten Übertretungen ist als "schwer wiegend" im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. anzusehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. August 2001, Zl. 99/18/0019, und vom 21. September 2000, Zl. 2000/18/0095). Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG ist daher erfüllt. Nach den unbestrittenen Feststellungen wurde der Beschwerdeführer sowohl nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG wegen unrechtmäßiger Beschäftigung eines indischen Staatsangehörigen als auch (zweimal) gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 4, FrG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtskräftig bestraft. Jede der genannten Übertretungen ist als "schwer wiegend" im Sinn des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. anzusehen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 7. August 2001, Zl. 99/18/0019, und vom 21. September 2000, Zl. 2000/18/0095). Der Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, FrG ist daher erfüllt.
1.2. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass auch die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, bestehen im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG wie auch der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften (vgl. nochmals die Erkenntnisse Zl. 99/18/0019 und Zl. 2000/18/0095) keine Bedenken. 1.2. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass auch die im Paragraph 36, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, bestehen im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG wie auch der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften vergleiche , nochmals die Erkenntnisse Zl. 99/18/0019 und Zl. 2000/18/0095) keine Bedenken.
2.1. Im Zusammenhang mit der Beurteilung nach § 37 FrG bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe übersehen, dass er sich bereits von 1985 bis 1995 im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zusammen mit den drei Jahren Aufenthalt seit 1998 könne man nicht von einem relativ kurzen Aufenthalt sprechen. Er habe einen bedeutenden Bekanntenkreis aufgebaut. Seine Integrationsfähigkeit zeige allein die Schnelligkeit, mit der er nach seiner Einreise in Österreich im Mai 1998 eine Beschäftigung bei der S. HandelsgesmbH gefunden habe. 2.1. Im Zusammenhang mit der Beurteilung nach Paragraph 37, FrG bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe übersehen, dass er sich bereits von 1985 bis 1995 im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zusammen mit den drei Jahren Aufenthalt seit 1998 könne man nicht von einem relativ kurzen Aufenthalt sprechen. Er habe einen bedeutenden Bekanntenkreis aufgebaut. Seine Integrationsfähigkeit zeige allein die Schnelligkeit, mit der er nach seiner Einreise in Österreich im Mai 1998 eine Beschäftigung bei der Sitzung , HandelsgesmbH gefunden habe.
2.2. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat - unter der Annahme eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid - zutreffend erkannt, dass ihm - wie schon erwähnt (vgl. oben II. 1.2.) - ein im Licht des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung von Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen äußerst nachteiliges Fehlverhalten zur Last liegt, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten erscheinen lässt. Das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot ist gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig. 2.2. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat - unter der Annahme eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid - zutreffend erkannt, dass ihm - wie schon erwähnt vergleiche , oben römisch zwei. 1.2.) - ein im Licht des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung von Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen äußerst nachteiliges Fehlverhalten zur Last liegt, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten erscheinen lässt. Das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot ist gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FrG zulässig.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde den ca. dreijährigen unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (seit 1998) berücksichtigt und das Fehlen familiärer Bindungen hervorgehoben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aus dem inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitraum von 1985 bis 1995, dem ein mehrjähriger Aufenthalt in Indien (von 1995 bis 1998) folgte, ein deutlich geringeres Integrationsausmaß ableitbar als aus einem durchgehenden Aufenthalt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0451). Zwar vermag auch der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit 1998 trotz seiner Unrechtmäßigkeit eine Integration zu begründen, jedoch ist das Gewicht derselben dadurch entscheidend gemindert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2002, Zl. 2002/18/0112). Auch der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich kommt in diesem Zusammenhang nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung zu, weil ihm ein dafür erforderlicher Aufenthaltstitel (vgl. § 7 Abs. 3 Z. 2 FrG) bisher nicht erteilt wurde. Von daher gesehen hat die belangte Behörde zu Recht den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, dessen Familie in Indien lebt. Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, FrG hat die belangte Behörde den ca. dreijährigen unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (seit 1998) berücksichtigt und das Fehlen familiärer Bindungen hervorgehoben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aus dem inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitraum von 1985 bis 1995, dem ein mehrjähriger Aufenthalt in Indien (von 1995 bis 1998) folgte, ein deutlich geringeres Integrationsausmaß ableitbar als aus einem durchgehenden Aufenthalt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0451). Zwar vermag auch der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit 1998 trotz seiner Unrechtmäßigkeit eine Integration zu begründen, jedoch ist das Gewicht derselben dadurch entscheidend gemindert vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2002, Zl. 2002/18/0112). Auch der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich kommt in diesem Zusammenhang nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung zu, weil ihm ein dafür erforderlicher Aufenthaltstitel vergleiche , Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, FrG) bisher nicht erteilt wurde. Von daher gesehen hat die belangte Behörde zu Recht den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, dessen Familie in Indien lebt.
4. Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 4. Die Beschwerde war sohin gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. 5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 28. September 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001180246.X00Im RIS seit
22.10.2004