Norm
GBG §26 Abs2Rechtssatz
Der ausdrücklichen Annahme der Einräumung eines Geh- und Fahrrechtes durch einen Dienstbarkeitsberechtigten bedarf es nicht. Wird in der Aufsandungserklärung nur in die bücherliche Eintragung, nicht jedoch in die Einverleibung eingewilligt, dann kann nur die Vormerkung nach § 35 GBG bewilligt werden.Der ausdrücklichen Annahme der Einräumung eines Geh- und Fahrrechtes durch einen Dienstbarkeitsberechtigten bedarf es nicht. Wird in der Aufsandungserklärung nur in die bücherliche Eintragung, nicht jedoch in die Einverleibung eingewilligt, dann kann nur die Vormerkung nach Paragraph 35, GBG bewilligt werden.
Anmerkung
0000052Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1999:RFE0000052Dokumentnummer
JJR_19990319_LG00929_00400R00039_99M0000_001