Norm
§66 AO, §193 KORechtssatz
§66 AO ist auf den Zahlungsplan analog anzuwenden. Ein Antrag nach §66 Abs. 1 AO ist auch nach Aufhebung des Konkursverfahrens und Erhalt einer qualifizierten Mahnung jedoch nur bis zum aliquoten Wiederaufleben der Forderung möglich. Der§66 AO ist auf den Zahlungsplan analog anzuwenden. Ein Antrag nach §66 Absatz eins, AO ist auch nach Aufhebung des Konkursverfahrens und Erhalt einer qualifizierten Mahnung jedoch nur bis zum aliquoten Wiederaufleben der Forderung möglich. Der
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:1999:RES0000011Dokumentnummer
JJR_19990406_LG00309_01300R00058_99Y0000_001