RS OGH 1999/4/6 13R58/99y

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Veröffentlicht am 06.04.1999
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Norm

§66 AO, §193 KO
  1. AO § 66 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

§66 AO ist auf den Zahlungsplan analog anzuwenden. Ein Antrag nach §66 Abs. 1 AO ist auch nach Aufhebung des Konkursverfahrens und Erhalt einer qualifizierten Mahnung jedoch nur bis zum aliquoten Wiederaufleben der Forderung möglich. Der§66 AO ist auf den Zahlungsplan analog anzuwenden. Ein Antrag nach §66 Absatz eins, AO ist auch nach Aufhebung des Konkursverfahrens und Erhalt einer qualifizierten Mahnung jedoch nur bis zum aliquoten Wiederaufleben der Forderung möglich. Der

Entscheidungstexte

  • 13 R 58/99y
    Entscheidungstext LG Eisenstadt 06.04.1999 13 R 58/99y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:1999:RES0000011

Dokumentnummer

JJR_19990406_LG00309_01300R00058_99Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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