RS OLG Wien 1999/04/07 15R13/99p

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Veröffentlicht am 07.04.1999
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Rechtssatz

Die gefährdete Partei hat ihre Kosten vorläufig gemäß § 393 Abs.1 EO auch dann selbst zu tragen, wenn sie im Widerspruchsverfahren obsiegt.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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