RS OGH 1999/4/9 3R112/99i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1999
beobachten
merken

Norm

ZPO §43 Abs1

Rechtssatz

Im Allgemeinen gilt im Kostenrecht das Erfolgsprinzip. Sachverständigengebühren im Sinne des § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO sind jedoch dann nicht anteilsmäßig vom Prozessgegner zu tragen, wenn sie ausschließlich für den abgewiesenen Teilanspruch entstanden sind.

Anmerkung

0000047

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:1999:RFE0000047

Dokumentnummer

JJR_19990409_LG00929_00300R00112_99I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten