Norm
ZPO §43 Abs1Rechtssatz
Im Allgemeinen gilt im Kostenrecht das Erfolgsprinzip. Sachverständigengebühren im Sinne des § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO sind jedoch dann nicht anteilsmäßig vom Prozessgegner zu tragen, wenn sie ausschließlich für den abgewiesenen Teilanspruch entstanden sind.
Anmerkung
0000047Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1999:RFE0000047Dokumentnummer
JJR_19990409_LG00929_00300R00112_99I0000_001