RS OGH 1999/4/21 7Ra88/99h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1999
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Norm

EO §301 Abs3
EO §292
  1. EO § 301 heute
  2. EO § 301 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 301 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 301 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 292 heute
  2. EO § 292 gültig ab 02.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  3. EO § 292 gültig von 01.09.2005 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 292 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. EO § 292 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Der Drittschuldner haftet nach den Bestimmungen der EO-Novelle 1991 (§ 292 Abs. 1 301 Abs. 3 EO) grundsätzlich nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen (§ 1313a) ABGB ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dem Drittschuldner eine auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist, die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlichem Ausmaß verletzt worden ist. die Beweislast trifft dabei für das Nichtvorliegen eines (groben) Verschuldens den Drittschuldner. Nur bei der Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung wrid auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet, bei der Erklärung über Unterhaltspflichten nur fürwissentlich unrichtige Angaben. Auch wenn der Drittschuldner festgestellermaßen niemals Kenntnis von den Zustellversuchen und von der Verständigung über die Hinterlegung der Drittschuldnererklärung erlangt hat, haftet er dennoch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB, weil er auch zum betreibenden Gläubiger gemäß § 301 Abs. 2 EO in einem öffentlich rechtlichen Schuldverhältnis besteht, das privatrechtlichen Verpflichtungen gleichkommt (vgl. MGA ABGB 34 § 1313a ABGB/9; ARD 4586/38/94).Der Drittschuldner haftet nach den Bestimmungen der EO-Novelle 1991 (Paragraph 292, Absatz eins, 301 Absatz 3, EO) grundsätzlich nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen (Paragraph 1313 a,) ABGB ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dem Drittschuldner eine auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist, die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlichem Ausmaß verletzt worden ist. die Beweislast trifft dabei für das Nichtvorliegen eines (groben) Verschuldens den Drittschuldner. Nur bei der Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung wrid auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet, bei der Erklärung über Unterhaltspflichten nur fürwissentlich unrichtige Angaben. Auch wenn der Drittschuldner festgestellermaßen niemals Kenntnis von den Zustellversuchen und von der Verständigung über die Hinterlegung der Drittschuldnererklärung erlangt hat, haftet er dennoch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB, weil er auch zum betreibenden Gläubiger gemäß Paragraph 301, Absatz 2, EO in einem öffentlich rechtlichen Schuldverhältnis besteht, das privatrechtlichen Verpflichtungen gleichkommt vergleiche MGA ABGB 34 Paragraph 1313 a, ABGB/9; ARD 4586/38/94).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000329

Dokumentnummer

JJR_19990421_OLG0009_0070RA00088_99H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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