RS OGH 1999/4/27 Bl172/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1999
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Norm

KJBG §2 Abs2
KJBG-VO §8 Abs1 Z1 litf
KJBG-VO §8 Abs3 litc
StGB §88 Abs1
StGB §88 Abs4
StGB §42

Rechtssatz

Jugendliche, die in einem Lehrverhältnis stehen, dürfen bis zur Vollendung der ersten Hälfte der vorgeschriebenen Lehrzeit, jedenfalls aber in den ersten 18 Monaten, bei Arbeiten an ungesicherten Pressen nicht beschäftigt werde. Für sie besteht an solchen Maschinen ein absolutes Beschäftigungsverbot. Die Aufgaben nach dem KJBG 1987, nämlich Jugendliche vor gesundheitlichen Schädigungen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zu schützen, treffen primär den Arbeitgeber. Allderdings setzt jeder für solche Geräte verantwortliche Maschinenführer ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten, wenn er Jugendliche entgegen diesem Verbot an ungesicherten Pressen arbeiten lässt.

Anmerkung

0000058

Entscheidungstexte

  • Bl 172/98
    Entscheidungstext LG Feldkirch 27.04.1999 Bl 172/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:1999:RFE0000058

Dokumentnummer

JJR_19990427_LG00929_0000BL00172_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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