RS OLG Wien 1999/05/04 14R16/99x

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Veröffentlicht am 04.05.1999
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Rechtssatz

Nicht schon in der Äußerung zur Gebührennote enthaltene Einwände sind im Rekursverfahren unzulässige Neuerungen.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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