RS OLG Wien 1999/05/04 14R56/99d

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Veröffentlicht am 04.05.1999
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Rechtssatz

Für Regreßklage gemäß § 39 Abs 4 MedG ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel das Medieninhaltsdelikt gemäß § 40 MedG begangen wurde.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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