TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/29 99/13/0182

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Veröffentlicht am 29.09.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §34 Abs7 Z4;
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der A S, des J S und der L S in W, alle vertreten durch Mag. Dr. Karlheinz Klema, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rosenbursenstraße 8/2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. Juli 1999, Zl. RV/662-15/03/99, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind eingeantwortete Erben nach der am 10. Oktober 2000 verstorbenen ursprünglichen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz Beschwerdeführerin).

Im Rahmen ihres Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1998 machte die Beschwerdeführerin unter anderem das für ihre beiden Töchter bezahlte Schulgeld für den Besuch des Lycee Francais als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt verweigerte mangels Zwangsläufigkeit die Anerkennung des Schulgeldes als außergewöhnliche Belastung.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Muttersprache ihrer beiden Töchter sei französisch, da sie den ersten Teil ihrer Jugendzeit in Frankreich verbracht und dort die französische Volksschule besucht hätten, in welcher kein Deutschunterricht angeboten worden sei. Nach der Übersiedlung nach Wien im Jahr 1992 hätten die Töchter aus psychologischen und schulischen Gründen keine österreichische Schule besuchen können, da ihre Deutschkenntnisse mündlich und schriftlich völlig unzureichend gewesen seien, um eine Kontinuität und einen Erfolg garantieren zu können.

Nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in welchem sie ergänzend ausführte, dass ein Schulwechsel auch wegen eines im Jänner 1997 bei ihr aufgetretenen Krebsleidens und den damit verbundenen Belastungen absolut unzumutbar gewesen wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend wies die belangte Behörde nach Darstellung der maßgebenden Rechtslage darauf hin, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung der Kinder als laufende Unterhaltsleistungen von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen seien. Auch handle es sich beim Schulgeld nicht um Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellten. Da die im § 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 normierte Voraussetzung für die Anerkennung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nicht erfüllt sei, erübrige es sich, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen im Vorlageantrag näher einzugehen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend wies die belangte Behörde nach Darstellung der maßgebenden Rechtslage darauf hin, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung der Kinder als laufende Unterhaltsleistungen von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen seien. Auch handle es sich beim Schulgeld nicht um Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellten. Da die im Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 4, EStG 1988 normierte Voraussetzung für die Anerkennung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nicht erfüllt sei, erübrige es sich, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen im Vorlageantrag näher einzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 7 Z. 1 EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat. Zutreffend hat sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Berufungen aber auch auf § 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 gestützt, wonach Unterhaltsleistungen darüber hinaus nur insoweit abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltspflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Dass Schulgeld als Kosten der Berufsausbildung beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 31. März 2004, 99/13/0177, ausgesprochen. Einen Sachverhalt, wie er abweichend von der aufgezeigten Grundregel die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerpflichtigen selbst rechtfertigte und wie er etwa dem hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2000, 99/13/0255, zu Grunde lag, zeigt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen bezüglich der bei ihr aufgetretenen schweren Erkrankung nicht auf. Der Vorwurf eines unvollständigen Ermittlungsverfahrens ist daher ebenso verfehlt wie die Behauptung einer rechtlich unrichtigen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes. Gemäß Paragraph 37, Absatz 7, Ziffer eins, EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) Anspruch auf diese Beträge hat. Zutreffend hat sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Berufungen aber auch auf Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 4, EStG 1988 gestützt, wonach Unterhaltsleistungen darüber hinaus nur insoweit abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltspflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Dass Schulgeld als Kosten der Berufsausbildung beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 31. März 2004, 99/13/0177, ausgesprochen. Einen Sachverhalt, wie er abweichend von der aufgezeigten Grundregel die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerpflichtigen selbst rechtfertigte und wie er etwa dem hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2000, 99/13/0255, zu Grunde lag, zeigt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen bezüglich der bei ihr aufgetretenen schweren Erkrankung nicht auf. Der Vorwurf eines unvollständigen Ermittlungsverfahrens ist daher ebenso verfehlt wie die Behauptung einer rechtlich unrichtigen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 29. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130182.X00

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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