Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §188;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Stefan Petrofsky, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Pyrkergasse 36, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I) vom 24. November 2000, Zlen. RV/044-15/04/95 und RV/045-15/04/95, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1987 bis 1989, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Stefan Petrofsky, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Pyrkergasse 36, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch eins) vom 24. November 2000, Zlen. RV/044-15/04/95 und RV/045-15/04/95, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1987 bis 1989, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch, dass die Verluste 1987, 1988 und 1989 nicht vortragsfähig sind, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, im Übrigen (soweit er die Festsetzung der Einkommen- und Gewerbesteuer 1987 bis 1989 betrifft) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.172,88 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erklärte mit seinen Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre 1987 bis 1989 Verluste aus Gewerbebetrieb von rund 700.000 S (1987), 120.000 S (1988) und 1,300.000 S (1989).
Im Gefolge einer beim Beschwerdeführer ab Herbst 1992 durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung über die Jahre 1987 bis 1991 stellte der Prüfer in seinem Bericht fest, dass sich die erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb ab 1988 einerseits aus Einkünften aus der Handelstätigkeit des Beschwerdeführers und andererseits aus Einkünften aus dessen in der Veranstaltung von Misswahlen und dem Betrieb einer "Modelschule" bestehendem Gewerbebetrieb zusammengesetzt hätten. Während der Verlust 1987 zur Gänze der Handelstätigkeit zugeordnet wurde, gliederte der Prüfer (unter Tz 36 seines Berichtes) das erklärte Ergebnis 1988 und 1989 dergestalt auf, dass auf die Handelstätigkeit für 1988 ein Gewinn von rund 80.000 S und für 1989 ein Verlust von rund 480.000 S, auf den Gewerbebetrieb betreffend Misswahlen und Modelschule für 1988 ein Verlust von rund 200.000 S und für 1989 ein Verlust von rund 830.000 S entfielen.
Der Beschwerdeführer habe - so der Prüfer in Tz 13 seines Berichtes - im Jahr 1986 antistatische Operationsschürzen von der österreichischen Firma O. zu 4 S (Gr. 70x135 cm) und zu 6 S (Gr. 70x170 cm) je Stück gekauft, welche ihrerseits die Waren von der schwedischen Firma G. bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe diese Operationsschürzen einem Krankenhaus zum Preis von 14 S bzw. 18 S je Stück weiterverkauft. Von den erzielten Bruttogewinnen habe der Beschwerdeführer eine Provision von 50 % an M. I. weiter gegeben, weil ihm dieser die Geschäftsmöglichkeit eingeräumt habe. Ab Oktober 1987 habe der Beschwerdeführer gleichartige Operationsschürzen zu Preisen von 12 S und 16 S je Stück von der liechtensteinischen W-Warenhandelsgesellschaft Establishment gekauft und zu den bisherigen Verkaufspreisen dem Krankenhaus weiterverkauft. Dadurch habe sich sein Bruttogewinn von 5 S und 6 S auf 2 S je Operationsschürze verringert. Dazu habe der Beschwerdeführer während der Prüfung mitgeteilt, die Firma O. habe die Erzeugung der Operationsschürzen eingestellt und das Lager abverkaufen wollen, was den geringen Preis ergeben habe. Nach Abverkauf des Lagers sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, weitere Operationsschürzen von der Firma O. zu erwerben. Anlässlich eines Messebesuches im Jahr 1986 habe er sich mit einem ihm genannten H. Sch. ins Einvernehmen gesetzt, welcher "so ziemlich alles beschaffen könne, was es am Markt gäbe". H. Sch. habe auf Anfrage des Beschwerdeführers vom 7. Jänner 1987 ein Anbot erstellt, worauf der Beschwerdeführer die Operationsschürzen von der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment bezogen habe. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers während der Prüfung habe der Prüfer entgegen gehalten, dass die Firma O. die Operationsschürzen nicht erzeugt, sondern von einer schwedischen Firma zugekauft habe, und dass es sich bei den dem Beschwerdeführer gewährten Preisen um normale Großhandelsverkaufspreise der Firma O., nicht um Abverkaufspreise gehandelt habe. Der Beschwerdeführer hätte nach Aussage des zuständigen Verkaufsleiters der Fa. O., Dr. A. P., auch nach der Übernahme der Firma O. durch die B & B AG gleichartige Operationsschürzen beziehen können. Nach Aussage des Dr. A. P. habe sich der Beschwerdeführer nach letztmaliger Abnahme von Operationsschürzen trotz mehrmaliger Aufforderung geweigert, zuvor bestellte Operationsschürzen abzunehmen. Die Operationsschürzen seien auch in einer ab 1. Februar 1988 gültigen Preisliste der Firma O. mit 5,70 S und 7,60 S je Stück enthalten. Eine an den Beschwerdeführer ausgestellte Rechnung der Firma O. vom 18. Dezember 1987 über insgesamt 96.000 Stück Operationsschürzen habe storniert werden müssen, weil der Beschwerdeführer diese Operationsschürzen eben nicht mehr abgenommen habe. Bereits ab Oktober 1987 habe er gleichartige Operationsschürzen von der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment bezogen. Die W-Warenhandelsgesellschaft Establishment habe die Firma O. um Erstellung eines Anbotes für solche Operationsschürzen im Jahr 1988 ersucht; mit Rechnung vom 14. November 1988 habe die Firma O. die lagernden Operationsschürzen mit dem Nettogesamtgewicht von 4.981 kg an die W-Warenhandelsgesellschaft Establishment um 3,50 S und 4,30 S je Stück verkauft. Mit Rechnung vom 6. Dezember 1988 habe die Firma W-Warenhandelsgesellschaft Establishment diese Schürzen mit dem selben Nettogewicht (4.981 kg) dem Beschwerdeführer verrechnet. Daraus schloss der Prüfer, dass es sich um jene Operationsschürzen gehandelt habe, welche die W-Warenhandelsgesellschaft Establishment zuvor von der Firma O. zugekauft habe. Der Beschwerdeführer habe - so der Prüfer in Tz 13 seines Berichtes - im Jahr 1986 antistatische Operationsschürzen von der österreichischen Firma O. zu 4 S (Gr. 70x135 cm) und zu 6 S (Gr. 70x170 cm) je Stück gekauft, welche ihrerseits die Waren von der schwedischen Firma G. bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe diese Operationsschürzen einem Krankenhaus zum Preis von 14 S bzw. 18 S je Stück weiterverkauft. Von den erzielten Bruttogewinnen habe der Beschwerdeführer eine Provision von 50 % an M. römisch eins. weiter gegeben, weil ihm dieser die Geschäftsmöglichkeit eingeräumt habe. Ab Oktober 1987 habe der Beschwerdeführer gleichartige Operationsschürzen zu Preisen von 12 S und 16 S je Stück von der liechtensteinischen W-Warenhandelsgesellschaft Establishment gekauft und zu den bisherigen Verkaufspreisen dem Krankenhaus weiterverkauft. Dadurch habe sich sein Bruttogewinn von 5 S und 6 S auf 2 S je Operationsschürze verringert. Dazu habe der Beschwerdeführer während der Prüfung mitgeteilt, die Firma O. habe die Erzeugung der Operationsschürzen eingestellt und das Lager abverkaufen wollen, was den geringen Preis ergeben habe. Nach Abverkauf des Lagers sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, weitere Operationsschürzen von der Firma O. zu erwerben. Anlässlich eines Messebesuches im Jahr 1986 habe er sich mit einem ihm genannten H. Sch. ins Einvernehmen gesetzt, welcher "so ziemlich alles beschaffen könne, was es am Markt gäbe". H. Sch. habe auf Anfrage des Beschwerdeführers vom 7. Jänner 1987 ein Anbot erstellt, worauf der Beschwerdeführer die Operationsschürzen von der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment bezogen habe. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers während der Prüfung habe der Prüfer entgegen gehalten, dass die Firma O. die Operationsschürzen nicht erzeugt, sondern von einer schwedischen Firma zugekauft habe, und dass es sich bei den dem Beschwerdeführer gewährten Preisen um normale Großhandelsverkaufspreise der Firma O., nicht um Abverkaufspreise gehandelt habe. Der Beschwerdeführer hätte nach Aussage des zuständigen Verkaufsleiters der Fa. O., Dr. A. P., auch nach der Übernahme der Firma O. durch die B & B AG gleichartige Operationsschürzen beziehen können. Nach Aussage des Dr. A. P. habe sich der Beschwerdeführer nach letztmaliger Abnahme von Operationsschürzen trotz mehrmaliger Aufforderung geweigert, zuvor bestellte Operationsschürzen abzunehmen. Die Operationsschürzen seien auch in einer ab 1. Februar 1988 gültigen Preisliste der Firma O. mit 5,70 S und 7,60 S je Stück enthalten. Eine an den Beschwerdeführer ausgestellte Rechnung der Firma O. vom 18. Dezember 1987 über insgesamt 96.000 Stück Operationsschürzen habe storniert werden müssen, weil der Beschwerdeführer diese Operationsschürzen eben nicht mehr abgenommen habe. Bereits ab Oktober 1987 habe er gleichartige Operationsschürzen von der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment bezogen. Die W-Warenhandelsgesellschaft Establishment habe die Firma O. um Erstellung eines Anbotes für solche Operationsschürzen im Jahr 1988 ersucht; mit Rechnung vom 14. November 1988 habe die Firma O. die lagernden Operationsschürzen mit dem Nettogesamtgewicht von 4.981 kg an die W-Warenhandelsgesellschaft Establishment um 3,50 S und 4,30 S je Stück verkauft. Mit Rechnung vom 6. Dezember 1988 habe die Firma W-Warenhandelsgesellschaft Establishment diese Schürzen mit dem selben Nettogewicht (4.981 kg) dem Beschwerdeführer verrechnet. Daraus schloss der Prüfer, dass es sich um jene Operationsschürzen gehandelt habe, welche die W-Warenhandelsgesellschaft Establishment zuvor von der Firma O. zugekauft habe.
Aus einem Handelsregisterauszug sei ersichtlich, dass die 1975 gegründete L-Anstalt noch im Dezember 1983 kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben habe. Mit Eintragung im Handelsregister vom 9. Dezember 1986 sei der Firmenwortlaut der L-Anstalt auf W-Warenhandelsgesellschaft Establishment und der Unternehmenszweck auf Import und Export von Waren aller Art geändert worden. Der erwähnte H. Sch. sei als Verwaltungsrat und Repräsentant der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment im Handelsregister eingetragen und in Liechtenstein als Treuhänder tätig gewesen. Die auf dem Briefpapier der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment angeführte Anschrift und Fernmeldeverbindungen seien jene des H. Sch., die W-Warenhandelsgesellschaft Establishment scheine weder im amtlichen Telefonbuch noch im Telexverzeichnis von Liechtenstein auf. Der Prüfer hielt es daher für wahrscheinlich, dass von der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment eine kaufmännische Tätigkeit erst durch die Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zum Beschwerdeführer begründet worden sei. Die W-Warenhandelsgesellschaft Establishment habe die Operationsschürzen "nachweislich" von der schwedischen Firma G. zugekauft, von welcher auch die Firma O. ihre Operationsschürzen bezogen habe. So habe die schwedische Firma G. mit Rechnung vom 15. März 1988 der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment 108.100 Operationsschürzen um umgerechnet rund 260.000 S fakturiert, welche die W-Warenhandelsgesellschaft Establishment mit Rechnungen vom 4. März und 18. März 1988 dem Beschwerdeführer um rund 1,400.000 S weiterverrechnet habe. Der Beschwerdeführer habe nicht bekannt gegeben, welcher Person die von der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment aus dem An- und Verkauf der Operationsschürzen erzielten Einkünfte letztlich tatsächlich zugeflossen seien. Der Beschwerdeführer habe eine notariell beglaubigte Bestätigung vorgelegt, dass in einer Zessionserklärung des Verwaltungsrates der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment, H. Sch., vom 4. Dezember 1986 die Gründerrechte an eine kanadische Staatsbürgerin, deren Name und Anschrift jedoch nicht bekannt gegeben worden sei, abgetreten worden seien. Dem Beschwerdeführer sei vorgehalten worden, dass er der an ihn ergangenen Aufforderung gemäß § 162 BAO zur Nennung der tatsächlichen Empfänger der als Betriebsausgaben abgesetzten Beträge damit nicht nachgekommen sei. Weiters habe der genannte Verwaltungsrat H. Sch. mit Schreiben vom 22. Februar 1993 mitgeteilt, dass ein deutsches Konsortium Eigentümer der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment sei. Bei der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment handle es sich nach Ansicht des Prüfers um ein liechtensteinisches Sitzunternehmen, welches über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten verfüge, keinen eigenen Telefonanschluss habe und in Liechtenstein keine eigene Geschäftstätigkeit entfalte. Die einzige Kontaktperson, welche der Beschwerdeführer bei der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment gehabt habe, sei H. Sch., welcher ein liechtensteinisches Treuhandunternehmen betreibe. Die dargestellte Vorgangsweise des Bezugs von Operationsschürzen (bis 1986 zu wesentlich günstigeren Konditionen von einem österreichischen Unternehmen, danach unter Verweigerung der Abnahme vom österreichischen Lieferanten zu wesentlich ungünstigeren Konditionen von der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment) erscheine dem Prüfer äußerst ungewöhnlich. Aus einem Handelsregisterauszug sei ersichtlich, dass die 1975 gegründete L-Anstalt noch im Dezember 1983 kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben habe. Mit Eintragung im Handelsregister vom 9. Dezember 1986 sei der Firmenwortlaut der L-Anstalt auf W-Warenhandelsgesellschaft Establishment und der Unternehmenszweck auf Import und Export von Waren aller Art geändert worden. Der erwähnte H. Sch. sei als Verwaltungsrat und Repräsentant der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment im Handelsregister eingetragen und in Liechtenstein als Treuhänder tätig gewesen. Die auf dem Briefpapier der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment angeführte Anschrift und Fernmeldeverbindungen seien jene des H. Sch., die W-Warenhandelsgesellschaft Establishment scheine weder im amtlichen Telefonbuch noch im Telexverzeichnis von Liechtenstein auf. Der Prüfer hielt es daher für wahrscheinlich, dass von der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment eine kaufmännische Tätigkeit erst durch die Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zum Beschwerdeführer begründet worden sei. Die W-Warenhandelsgesellschaft Establishment habe die Operationsschürzen "nachweislich" von der schwedischen Firma G. zugekauft, von welcher auch die Firma O. ihre Operationsschürzen bezogen habe. So habe die schwedische Firma G. mit Rechnung vom 15. März 1988 der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment 108.100 Operationsschürzen um umgerechnet rund 260.000 S fakturiert, welche die W-Warenhandelsgesellschaft Establishment mit Rechnungen vom 4. März und 18. März 1988 dem Beschwerdeführer um rund 1,400.000 S weiterverrechnet habe. Der Beschwerdeführer habe nicht bekannt gegeben, welcher Person die von der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment aus dem An- und Verkauf der Operationsschürzen erzielten Einkünfte letztlich tatsächlich zugeflossen seien. Der Beschwerdeführer habe eine notariell beglaubigte Bestätigung vorgelegt, dass in einer Zessionserklärung des Verwaltungsrates der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment, H. Sch., vom 4. Dezember 1986 die Gründerrechte an eine kanadische Staatsbürgerin, deren Name und Anschrift jedoch nicht bekannt gegeben worden sei, abgetreten worden seien. Dem Beschwerdeführer sei vorgehalten worden, dass er der an ihn ergangenen Aufforderung gemäß Paragraph 162, BAO zur Nennung der tatsächlichen Empfänger der als Betriebsausgaben abgesetzten Beträge damit nicht nachgekommen sei. Weiters habe der genannte Verwaltungsrat H. Sch. mit Schreiben vom 22. Februar 1993 mitgeteilt, dass ein deutsches Konsortium Eigentümer der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment sei. Bei der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment handle es sich nach Ansicht des Prüfers um ein liechtensteinisches Sitzunternehmen, welches über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten verfüge, keinen eigenen Telefonanschluss habe und in Liechtenstein keine eigene Geschäftstätigkeit entfalte. Die einzige Kontaktperson, welche der Beschwerdeführer bei der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment gehabt habe, sei H. Sch., welcher ein liechtensteinisches Treuhandunternehmen betreibe. Die dargestellte Vorgangsweise des Bezugs von Operationsschürzen (bis 1986 zu wesentlich günstigeren Konditionen von einem österreichischen Unternehmen, danach unter Verweigerung der Abnahme vom österreichischen Lieferanten zu wesentlich ungünstigeren Konditionen von der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment) erscheine dem Prüfer äußerst ungewöhnlich.
Daher rechnete der Prüfer die als Wareneinsatz für die Operationsschürzen geltend gemachten Aufwendungen dem Beschwerdeführer zu. Allerdings betrachtete der Prüfer die schwedische Firma G. als bekannt gegebenen Empfänger, weil sich die von der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment an die Firma G. bezahlten Preise durch die Rechnung vom 15. März 1988 hätten ermitteln lassen. Der Prüfer setzte daher die tatsächlichen Einstandspreise mit den von der Firma G. verrechneten Preisen an und erkannte nur die darüber hinaus geltend gemachten Beträge mangels Bezeichnung des tatsächlichen Empfängers gemäß § 162 BAO nicht als Betriebsausgaben an. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer mit Rechnung vom 6. Dezember 1988 in Rechnung gestellten Preise sah der Prüfer als Empfänger der geltend gemachten Beträge die Firma O. an, welche für diese Operationsschürzen einen Betrag von rund 323.000 S an die W-Warenhandelsgesellschaft Establishment fakturiert habe. Daher wurde vom Prüfer für diese Lieferung nur der darüber hinausgehende Betrag mangels Nennung des tatsächlichen Empfängers nicht anerkannt. Daher rechnete der Prüfer die als Wareneinsatz für die Operationsschürzen geltend gemachten Aufwendungen dem Beschwerdeführer zu. Allerdings betrachtete der Prüfer die schwedische Firma G. als bekannt gegebenen Empfänger, weil sich die von der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment an die Firma G. bezahlten Preise durch die Rechnung vom 15. März 1988 hätten ermitteln lassen. Der Prüfer setzte daher die tatsächlichen Einstandspreise mit den von der Firma G. verrechneten Preisen an und erkannte nur die darüber hinaus geltend gemachten Beträge mangels Bezeichnung des tatsächlichen Empfängers gemäß Paragraph 162, BAO nicht als Betriebsausgaben an. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer mit Rechnung vom 6. Dezember 1988 in Rechnung gestellten Preise sah der Prüfer als Empfänger der geltend gemachten Beträge die Firma O. an, welche für diese Operationsschürzen einen Betrag von rund 323.000 S an die W-Warenhandelsgesellschaft Establishment fakturiert habe. Daher wurde vom Prüfer für diese Lieferung nur der darüber hinausgehende Betrag mangels Nennung des tatsächlichen Empfängers nicht anerkannt.
Entsprechend dieser Darstellung rechnete der Prüfer Beträge von 912.850 S (1987), 4,461.264 S (1988) und 49.892 S (1989) den erklärten Verlusten hinzu. Neben anderen, hier nicht ins Gewicht fallenden unstrittigen Hinzurechnungen gelangte der Prüfer insgesamt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb von rund 1,340.000 S (1987), 3,400.000 S (1988) und -880.000 S (1989). Hinsichtlich des in der Handelstätigkeit bestehenden Gewerbebetriebes gelangte der Prüfer zu einem Gewerbeertrag von rund 1,380.000 S (1987), 3,650.000 S (1988) und -52.000 S (1989).
Schließlich hielt der Prüfer in seinem Bericht (Tz 12) fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfung mitgeteilt habe, die Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 1987 bis 1989 seien verbrannt, weshalb er sie nicht habe vorlegen können. Im Jänner 1992 habe er bei der Polizei eine Anzeige gegen unbekannte Täter wegen erfolgter Brandstiftung erstattet. Ein Schätzgutachten über den verursachten Brandschaden habe der Beschwerdeführer zur Einsicht vorgelegt. Darin sei u.a. festgehalten, dass Ordner einer bestimmten Marke vernichtet worden seien.
Das Finanzamt folge den Prüferfeststellungen und setzte nach Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren mit Bescheiden vom 22. Juli 1994 die Einkommensteuer für die Jahre 1987 bis 1989 ausgehend von einem Einkommen von 1,325.166 S (1987), 3,363.370 S (1988) und einem Einkommen von 0 S bei Einkünften aus Gewerbebetrieb von -880.742 S (1989) sowie die Gewerbesteuer hinsichtlich des aus der Handelstätigkeit des Beschwerdeführers bestehenden Gewerbebetriebes ausgehend von einem Gewerbeertrag von 1,379.140 S (1987), 3,653.463 S (1988) und - 52.437 S (1989) fest.
Dagegen berief der Beschwerdeführer und erläuterte, dass er die Geschäftsbeziehungen zur Firma O. ausschließlich über M. I., deren Gebietsverkaufsleiter, abgewickelt habe und von diesem über die "Produktionseinstellung" der Firma O. in Kenntnis gesetzt worden sei. Mit einem Dr. A. P. habe er niemals Kontakt gehabt, Dr. A. P. habe dem Prüfer gegenüber selbst ausgesagt, mit ihm "persönlich nichts zu tun" gehabt zu haben. Da wegen eines Verlustes der Provision auch M. I. einen Nachteil gehabt habe, habe der Beschwerdeführer nicht daran gezweifelt, dass es sich um eine nicht änderbare Entscheidung der Firma O. gehandelt habe. Er habe sich in einer Zwangslage befunden und sich zu dem ihm bietenden Geschäft mit der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment mit einer ohnehin nur mit geringem Bearbeitungsaufwand verbundenen Geschäftsabwicklung zu einer niedrigeren Gewinnspanne entschlossen. Die mit der Geschäftsabwicklung über die W-Warenhandelsgesellschaft Establishment verbleibende Gewinnspanne (beispielsweise für 1988 von 22,4 %) liege im üblichen Rahmen. Es habe sich um Zug-um-Zug-Geschäfte ohne Lagerhaltung und ohne Risiko eines Unterganges der Ware, Abwertung usw. gehandelt. Weiters sehe der Beschwerdeführer einen Widerspruch darin, dass der Prüfer die W-Warenhandelsgesellschaft Establishment einerseits als reines Sitzunternehmen bezeichne, ihr andererseits aber eine kaufmännische Tätigkeit zugestehe. Bei der von der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment entfalteten kaufmännischen Tätigkeit handle es sich durchaus um eine geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeit. Dagegen berief der Beschwerdeführer und erläuterte, dass er die Geschäftsbeziehungen zur Firma O. ausschließlich über M. römisch eins., deren Gebietsverkaufsleiter, abgewickelt habe und von diesem über die "Produktionseinstellung" der Firma O. in Kenntnis gesetzt worden sei. Mit einem Dr. A. P. habe er niemals Kontakt gehabt, Dr. A. P. habe dem Prüfer gegenüber selbst ausgesagt, mit ihm "persönlich nichts zu tun" gehabt zu haben. Da wegen eines Verlustes der Provision auch M. römisch eins. einen Nachteil gehabt habe, habe der Beschwerdeführer nicht daran gezweifelt, dass es sich um eine nicht änderbare Entscheidung der Firma O. gehandelt habe. Er habe sich in einer Zwangslage befunden und sich zu dem ihm bietenden Geschäft mit der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment mit einer ohnehin nur mit geringem Bearbeitungsaufwand verbundenen Geschäftsabwicklung zu einer niedrigeren Gewinnspanne entschlossen. Die mit der Geschäftsabwicklung über die W-Warenhandelsgesellschaft Establishment verbleibende Gewinnspanne (beispielsweise für 1988 von 22,4 %) liege im üblichen Rahmen. Es habe sich um Zug-um-Zug-Geschäfte ohne Lagerhaltung und ohne Risiko eines Unterganges der Ware, Abwertung usw. gehandelt. Weiters sehe der Beschwerdeführer einen Widerspruch darin, dass der Prüfer die W-Warenhandelsgesellschaft Establishment einerseits als reines Sitzunternehmen bezeichne, ihr andererseits aber eine kaufmännische Tätigkeit zugestehe. Bei der von der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment entfalteten kaufmännischen Tätigkeit handle es sich durchaus um eine geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeit.
Zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits im Prüfungsverfahren mitgeteilt habe, ein in W. gemietetes Objekt, welches er als Studio, Büro und Lager betrieblich verwendet habe, sei im Jänner 1992 nach einem Einbruchsdiebstahl mit Brandlegung unbrauchbar geworden. Der Versicherungsschaden habe rund 400.000 S betragen und u.a. den Untergang der auch dort aufbewahrten Buchhaltungsunterlagen mit sich gebracht. Auch wenn die Buchhaltungsunterlagen gefehlt hätten, habe er dem Prüfer mittels Fakturenkopien des Spediteurs die Liefervorgänge aufgehellt, die Ausgangsfakturen und die Korrespondenzen von den Geschäftsfreunden angefordert und dem Prüfer vorgelegt und - da zufolge der Art der betrieblichen Tätigkeit bare Vorgänge unerheblich gewesen seien und der überwiegende Teil der Geschäfte über Bankkonten bei einem einzigen Kreditinstitut abgewickelt worden sei - Saldenbestätigungen und in der Folge Ablichtungen zu allen seinen betrieblichen und privaten Konten vorgelegt, auf denen jede einzelne Bankbewegung zwischen dem 1. Jänner 1987 und dem 31. Dezember 1989 ersichtlich gewesen sei. Im Übrigen habe in seinem Unternehmen im Juni 1989 eine Nachschau des Finanzamtes stattgefunden und keinerlei Beanstandungen ergeben. Der Prüfer habe die erklärten Einkünfte unverändert übernommen und lediglich die "zwei Gewerbebetriebe getrennt".
In einer Stellungnahme zur Berufung wiederholte der Prüfer seine Ansicht über die ungewöhnliche Vorgangsweise beim Wechsel des Lieferanten der Operationsschürzen. Die W-Warenhandelsgesellschaft Establishment - nehme er an - habe eine geschäftliche Tätigkeit erst im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit dem Beschwerdeführer entfaltet. Für sie sei ein Treuhänder H. Sch. nach außen in Erscheinung getreten, der im liechtensteinischen Telefonbuch für 1988/89 unter jener Anschrift und Telefonnummer als Treuhandunternehmer eingetragen gewesen sei, welche die W-Warenhandelsgesellschaft Establishment auf ihren Rechnungen angeführt habe. Zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung hielt der Prüfer fest, dass "auf Grund der Nichtvorlage der Bücher eine Hinzuschätzung nicht vorgenommen" worden sei. Er habe nur jene Einkaufspreise für die Operationsschürzen im Wege der Schätzung ermittelt, welche als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien, weil die geltend gemachten Einkaufspreise von der W-Warenhandelsgesellschaft Establishment nicht anerkannt worden seien. Für das Jahr 1987 habe er die "Nichtordnungsmäßigkeit" der Buchführung angenommen, weil fünf Ausgangsrechnungen im Rahmen der vom Beschwerdeführer erklärten Umsätze und Einkünfte nicht erfasst worden seien und somit davon auszugehen sei, dass auch diese nicht in der Buchhaltung für das Jahr 1987 erfasst gewesen seien. Dies habe der Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Prüfer habe keine Feststellung getroffen, welche die Vortragsfähigkeit der Verluste für die Jahre 1988 und 1989 versagt habe.
In einer Gegenäußerung dazu beschäftigte sich der Beschwerdeführer abermals mit der Entwicklung, die ihn dazu geführt habe, die Operationsschürzen von der liechtensteinischen W-Warenhandelsgesellschaft Establishment zu kaufen. U.a. brachte er vor, der Prüfer stütze sich auf die Aussagen des Dr. A. P., welche nur dessen Vermutungen wiedergäben. So habe Dr. A. P. ausgesagt, es sei wahrscheinlich, dass M. I. den Vorlieferanten gekannt habe. Zur angeblich stornierten Bestellung habe der Prüfer nicht beurteilen können, ob die Bestellung rechtsverbindlich gewesen sei, weil Dr. A. P. nicht mit Sicherheit habe mitteilen können, ob jedesmal eine schriftliche Bestellung vorgelegen sei. In einer Gegenäußerung dazu beschäftigte sich der Beschwerdeführer abermals mit der Entwicklung, die ihn dazu geführt habe, die Operationsschürzen von der liechtensteinischen W-Warenhandelsgesellschaft Establishment zu kaufen. U.a. brachte er vor, der Prüfer stütze sich auf die Aussagen des Dr. A. P., welche nur dessen Vermutungen wiedergäben. So habe Dr. A. P. ausgesagt, es sei wahrscheinlich, dass M. römisch eins. den Vorlieferanten gekannt habe. Zur angeblich stornierten Bestellung habe der Prüfer nicht beurteilen können, ob die Bestellung rechtsverbindlich gewesen sei, weil Dr. A. P. nicht mit Sicherheit habe mitteilen können, ob jedesmal eine schriftliche Bestellung vorgelegen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. Gleichzeitig stellte sie (erstmals) fest, dass die Verluste der Jahre 1987, 1988 und 1989 nicht vortragsfähig seien.
Die Abziehbarkeit von Verlusten als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 6 EStG 1988 setze voraus, dass die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden seien. Das Recht zum Verlustabzug sei daran geknüpft, dass tatsächlich Bücher geführt würden. Könne der Beschwerdeführer auch ohne sein Verschulden keine Aufzeichnungen vorlegen, so mangle es an der für den Verlustabzug erforderlichen ordnungsmäßigen Buchführung. Es könne keine Rede davon sein, dass das Betriebsergebnis auf Grund der Buchhaltung des Beschwerdeführers habe errechnet und überprüft werden können. Da der Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen habe vorlegen können, weil sie bei einem Brand vernichtet worden seien, sei "der Betriebsprüfung" die Möglichkeit genommen worden, die erklärten Betriebsergebnisse anhand der Buchhaltung des Beschwerdeführers zu überprüfen und die erklärten Verluste rechnerisch nachzuvollziehen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Saldenbestätigungen, Kopien zu allen betrieblichen und privaten Konten sowie Ablichtungen von Fakturen zu den Liefervorgängen sowie Ausgangsfakturen und Korrespondenzen von Geschäftsfreunden könnten die Bücher im Sinne des § 131 BAO nicht ersetzen. Dass die Betriebsprüfung über ihre getroffenen Feststellungen hinaus keine weiteren Zuschätzungen vorgenommen habe, führe nicht dazu, dass eine ordnungsmäßige Buchführung vorliege, deren Ergebnis rechnerisch nachvollziehbar und überprüfbar sei. Die Abziehbarkeit von Verlusten als Sonderausgaben nach Paragraph 18, Absatz 6, EStG 1988 setze voraus, dass die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden seien. Das Recht zum Verlustabzug sei daran geknüpft, dass tatsächlich Bücher geführt würden. Könne der Beschwerdeführer auch ohne sein Verschulden keine Aufzeichnungen vorlegen, so mangle es an der für den Verlustabzug erforderlichen ordnungsmäßigen Buchführung. Es könne keine Rede davon sein, dass das Betriebsergebnis auf Grund der Buchhaltung des Beschwerdeführers habe errechnet und überprüft werden können. Da der Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen habe vorlegen können, weil sie bei einem Brand vernichtet worden seien, sei "der Betriebsprüfung" die Möglichke