RS OGH 1999/6/7 2R111/99b (2R112/99z)

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Norm

KO §5 Abs2

Rechtssatz

Auch der unterhaltsberechtigte Familienangehörige ist aus der Masse nicht zu unterstützen, soweit er nach seinen Kräften zu einem Erwerb durch eigene Tätigkeit imstande ist. Die subsidiäre Unterhaltspflicht des Masseverwalters gegenüber dem Ehegatten des Gemeinschuldners geht der subsidiären Unterhaltspflicht der Kinder gemäß § 143 ABGB nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 2 R 111/99b
    Entscheidungstext OLG Linz 07.06.1999 2 R 111/99b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1999:RL0000037

Dokumentnummer

JJR_19990607_OLG0459_00200R00111_99B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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