RS OGH 1999/7/6 40R128/99s

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Veröffentlicht am 06.07.1999
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Norm

GebAG §25 Abs1

Rechtssatz

Die Erheblichkeitsgrenze liegt bei 50 %, um die die Sachverständigengebühr den erlegten, wenn aber ein höherer Kostenvorschuß aufgetragen war, diesen Kostenvorschuß (hier S 20.000,--) nicht übersteigen darf.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Warnpflicht, Erheblichkeit, erhebliches Übersteigen des Kostenvorschusses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1999:RWZ0000041

Dokumentnummer

JJR_19990706_LG00003_04000R00128_99S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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