Norm
GebAG §25 Abs1Rechtssatz
Die Erheblichkeitsgrenze liegt bei 50 %, um die die Sachverständigengebühr den erlegten, wenn aber ein höherer Kostenvorschuß aufgetragen war, diesen Kostenvorschuß (hier S 20.000,--) nicht übersteigen darf.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Warnpflicht, Erheblichkeit, erhebliches Übersteigen des KostenvorschussesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1999:RWZ0000041Dokumentnummer
JJR_19990706_LG00003_04000R00128_99S0000_001