TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/30 2001/20/0728

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des M (auch M) in P, geboren 1983, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in 2344 Maria Enzersdorf, Franz Josef-Straße 42, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. September 2001, Zl. 215.951/5-VII/19/01, betreffend Zurückweisung eines Asylerstreckungsantrages gemäß § 10 Abs. 2 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde den Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Armenien, vom 3. September 1999 als unzulässig zurückgewiesen, weil der bei der Antragstellung noch minderjährige Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bereits volljährig gewesen sei.

Der vorliegende Fall gleicht damit in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten dem mit dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0429, entschiedenen Fall (vgl. auch das Erkenntnis vom 26. November 2003, Zl. 2001/20/0445, und die Ausführungen zum dort zweitangefochtenen Bescheid in dem Erkenntnis vom 24. Juni 2004, Zlen. 2002/20/0165, 0166).

Aus den in diesem Erkenntnis eines verstärkten Senates, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 30. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200728.X00

Im RIS seit

16.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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