RS OGH 1999/7/28 1R162/99d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1999
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Norm

KO §110
JN §56 Abs2
RATG §7
  1. JN § 56 heute
  2. JN § 56 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 56 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 56 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. JN § 56 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Streitwert im Prüfungsprozeß nach § 110 KO ergibt sich aus der Höhe der festzustellenden Konkursforderung; eine Bewertung durch die klagende Partei ist daher weder erforderlich noch beachtlich. Für eine Streitwertfestsetzung nach § 7 RATG besteht demnach keine gesetzliche Grundlage.Der Streitwert im Prüfungsprozeß nach Paragraph 110, KO ergibt sich aus der Höhe der festzustellenden Konkursforderung; eine Bewertung durch die klagende Partei ist daher weder erforderlich noch beachtlich. Für eine Streitwertfestsetzung nach Paragraph 7, RATG besteht demnach keine gesetzliche Grundlage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1999:RI0000111

Dokumentnummer

JJR_19990728_OLG0819_00100R00162_99D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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