Norm
KO §110Rechtssatz
Der Streitwert im Prüfungsprozeß nach § 110 KO ergibt sich aus der Höhe der festzustellenden Konkursforderung; eine Bewertung durch die klagende Partei ist daher weder erforderlich noch beachtlich. Für eine Streitwertfestsetzung nach § 7 RATG besteht demnach keine gesetzliche Grundlage.Der Streitwert im Prüfungsprozeß nach Paragraph 110, KO ergibt sich aus der Höhe der festzustellenden Konkursforderung; eine Bewertung durch die klagende Partei ist daher weder erforderlich noch beachtlich. Für eine Streitwertfestsetzung nach Paragraph 7, RATG besteht demnach keine gesetzliche Grundlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1999:RI0000111Dokumentnummer
JJR_19990728_OLG0819_00100R00162_99D0000_001