Norm
ZPO §54 Abs2Rechtssatz
Der Ausspruch nach § 2 Abs 2 GEG bedeutet keine Fälligstellung der aus Amtsgeldern berichtigten Kosten nach § 2 Abs 1 GEG. Erst mit der dem Kostenbeamten obliegenden Zahlungsaufforderung entstehen der allein ersatzpflichtigen Partei die Kosten. Sie sind - wenn die Kostenentscheidung bereits gefaßt war - nach § 54 Abs 2 ZPO zu verzeichnen.Der Ausspruch nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG bedeutet keine Fälligstellung der aus Amtsgeldern berichtigten Kosten nach Paragraph 2, Absatz eins, GEG. Erst mit der dem Kostenbeamten obliegenden Zahlungsaufforderung entstehen der allein ersatzpflichtigen Partei die Kosten. Sie sind - wenn die Kostenentscheidung bereits gefaßt war - nach Paragraph 54, Absatz 2, ZPO zu verzeichnen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ersatzpflicht, Fälligkeit, Entstehung der KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1999:RWZ0000039Dokumentnummer
JJR_19990824_LG00003_04000R00181_99K0000_002