RS OGH 1999/8/25 7Rs261/99z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1999
beobachten
merken

Norm

ASGG §2
ZPO §54 Abs2
  1. ZPO § 54 heute
  2. ZPO § 54 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2011
  3. ZPO § 54 gültig von 01.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZPO § 54 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ZPO § 54 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. ZPO § 54 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Rechtzeitig ist gemäß § 54 Abs. 1 ZPO die Vorlage des Kostenverzeichnisses dann, wenn sie noch vor Schluss der unmittelbar vorangehenden Verhandlung erfolgte. Dazu ist es aber notwendig, dass das Gericht den Schluss der Verhandlung ausdrücklich erklärt und protokolliert (Fasching Kommentar II Anm. 3, § 313, 326). Unterlässt es dies, kann die Kostennote noch nachgetragen werden, z.B. wenn es der qualifizierte Vertreter gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG (hier ein Angestellter einer gesetzlichen Interessensvertretung) in einem sozialgerichtlichen Verfahren unterlassen hat, die Kosten eines vorher einschreitenden Anwaltes zu verzeichnen, dies aber später von jenem nach Zustellung einer Urteilsausfertigung, wo die Kosten nicht bestimmt wurden, nachgeholt wurde.Rechtzeitig ist gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ZPO die Vorlage des Kostenverzeichnisses dann, wenn sie noch vor Schluss der unmittelbar vorangehenden Verhandlung erfolgte. Dazu ist es aber notwendig, dass das Gericht den Schluss der Verhandlung ausdrücklich erklärt und protokolliert (Fasching Kommentar römisch zwei Anmerkung 3, Paragraph 313, 326,). Unterlässt es dies, kann die Kostennote noch nachgetragen werden, z.B. wenn es der qualifizierte Vertreter gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG (hier ein Angestellter einer gesetzlichen Interessensvertretung) in einem sozialgerichtlichen Verfahren unterlassen hat, die Kosten eines vorher einschreitenden Anwaltes zu verzeichnen, dies aber später von jenem nach Zustellung einer Urteilsausfertigung, wo die Kosten nicht bestimmt wurden, nachgeholt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000336

Dokumentnummer

JJR_19990825_OLG0009_0070RS00261_99Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten