Norm
ASGG §2Rechtssatz
Auch wenn die Kündigung einer Hausbesorgerdienstwohnung in § 10 Z 2 Rechtsanwaltstarifgesetz nicht ausdrücklich hinsichtlich der Bewertung angeführt wird, ist diese unter Bedachtnahme auf die Gleichheit des Rechtsgrundes und das Schutzbedürfnis des Hausbesorgerdienstverhältnisses nach § 10 Z 2 RATG zu bewerten und sind die Verfahrenskosten nach dieser Bewertung zu bemessen.Auch wenn die Kündigung einer Hausbesorgerdienstwohnung in Paragraph 10, Ziffer 2, Rechtsanwaltstarifgesetz nicht ausdrücklich hinsichtlich der Bewertung angeführt wird, ist diese unter Bedachtnahme auf die Gleichheit des Rechtsgrundes und das Schutzbedürfnis des Hausbesorgerdienstverhältnisses nach Paragraph 10, Ziffer 2, RATG zu bewerten und sind die Verfahrenskosten nach dieser Bewertung zu bemessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000338Dokumentnummer
JJR_19990827_OLG0009_0070RA00269_99A0000_001