RS OGH 1999/9/14 4R142/99h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1999
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Norm

ZPO §72
ZPO §517

Rechtssatz

Übersteigt der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von ATS 26.000,--, so kann die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe oder über die Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht angefochten werden.

Anmerkung

0000056

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:1999:RFE0000056

Dokumentnummer

JJR_19990914_LG00929_00400R00142_99H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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