TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/30 2004/16/0074

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

ErbStG §15 Abs1 Z17 idF 1996/201;
EStG 1988 §27;
EStG 1988 §5;
EStG 1988 §97 Abs1 idF 1993/012;
EStG 1988 §97 Abs2 idF 1993/012;
  1. EStG 1988 § 27 heute
  2. EStG 1988 § 27 gültig von 01.07.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 27 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  4. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. EStG 1988 § 27 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2024 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. EStG 1988 § 27 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  9. EStG 1988 § 27 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 27 gültig von 01.03.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  11. EStG 1988 § 27 gültig von 30.10.2019 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  12. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  14. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  15. EStG 1988 § 27 gültig von 15.08.2018 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  16. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  17. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  18. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  19. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  20. EStG 1988 § 27 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  21. EStG 1988 § 27 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
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  23. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
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  25. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 27 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 27 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  28. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2007
  29. EStG 1988 § 27 gültig von 24.05.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  31. EStG 1988 § 27 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  32. EStG 1988 § 27 gültig von 25.05.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  33. EStG 1988 § 27 gültig von 27.06.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  34. EStG 1988 § 27 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  35. EStG 1988 § 27 gültig von 31.12.1996 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  36. EStG 1988 § 27 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  37. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  38. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  39. EStG 1988 § 27 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  40. EStG 1988 § 27 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  41. EStG 1988 § 27 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  42. EStG 1988 § 27 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 5 heute
  2. EStG 1988 § 5 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 5 gültig von 01.04.2012 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  4. EStG 1988 § 5 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. EStG 1988 § 5 gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. EStG 1988 § 5 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  7. EStG 1988 § 5 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  8. EStG 1988 § 5 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1990
  9. EStG 1988 § 5 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1990
  1. EStG 1988 § 97 heute
  2. EStG 1988 § 97 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 97 gültig von 01.03.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. EStG 1988 § 97 gültig von 15.08.2015 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
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  8. EStG 1988 § 97 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. EStG 1988 § 97 gültig von 01.04.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  10. EStG 1988 § 97 gültig von 03.08.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  11. EStG 1988 § 97 gültig von 31.12.2004 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  12. EStG 1988 § 97 gültig von 27.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  13. EStG 1988 § 97 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. EStG 1988 § 97 gültig von 01.04.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2002
  15. EStG 1988 § 97 gültig von 27.06.2001 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  16. EStG 1988 § 97 gültig von 09.08.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2000
  17. EStG 1988 § 97 gültig von 01.01.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  18. EStG 1988 § 97 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  19. EStG 1988 § 97 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  20. EStG 1988 § 97 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 97 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 97 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  23. EStG 1988 § 97 gültig von 30.12.1989 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  24. EStG 1988 § 97 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 97 heute
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  3. EStG 1988 § 97 gültig von 01.03.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
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  5. EStG 1988 § 97 gültig von 30.07.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
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  7. EStG 1988 § 97 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  8. EStG 1988 § 97 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. EStG 1988 § 97 gültig von 01.04.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  10. EStG 1988 § 97 gültig von 03.08.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  11. EStG 1988 § 97 gültig von 31.12.2004 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  12. EStG 1988 § 97 gültig von 27.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  13. EStG 1988 § 97 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. EStG 1988 § 97 gültig von 01.04.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2002
  15. EStG 1988 § 97 gültig von 27.06.2001 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  16. EStG 1988 § 97 gültig von 09.08.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2000
  17. EStG 1988 § 97 gültig von 01.01.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  18. EStG 1988 § 97 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  19. EStG 1988 § 97 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  20. EStG 1988 § 97 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 97 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 97 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  23. EStG 1988 § 97 gültig von 30.12.1989 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  24. EStG 1988 § 97 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Ing. S in S, vertreten durch die Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 18. Juni 2003, Zl. RV/1492-L/02, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 18. Juli 1994 schenkte die Erblasserin dem Beschwerdeführer einen Kommanditgesellschaftsanteil mit einer Kommanditeinlage von S 935.443,82 samt allen anteiligen Aktiven und Passiven.

Mit dem an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid vom 24. Februar 2000 setzte das Finanzamt Linz-Urfahr ausgehend von einem "vorl. Teilwert" des Betriebsvermögens (Anteil an Personengesellschaft) von S 60,338.220,23 Erbschaftssteuer von S 8,373.833,-- (EUR 608.550,18) gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig fest. Mit dem an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid vom 24. Februar 2000 setzte das Finanzamt Linz-Urfahr ausgehend von einem "vorl. Teilwert" des Betriebsvermögens (Anteil an Personengesellschaft) von S 60,338.220,23 Erbschaftssteuer von S 8,373.833,-- (EUR 608.550,18) gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig fest.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, das bewertungsrechtliche Gesamtvermögen der Kommanditgesellschaft habe S 80,582.685,18 betragen und davon sei in endbesteuerten Wertpapieren ein Betrag von S 47,846.047,-- angelegt gewesen. Die Erblasserin habe ein positives Verrechnungskonto in Höhe von S 47,167.964,69 gehabt. Die Wertpapiere seien als Kapitalvermögen zu sehen, da sie über das genannte Verrechnungskonto - zumindest in dessen Höhe - dem Privatvermögen der Erblasserin zuzurechnen gewesen seien. Die verbleibende Differenz zwischen Wertpapieren und Verrechnungskonto wäre durch die Kommanditeinlage gedeckt gewesen. Aus dieser Sicht seien die Wertpapiere nicht als Betriebsvermögen zu betrachten, sondern als Kapitalvermögen der Erblasserin. Die Tatsache der Zugehörigkeit zum Privatvermögen werde auch durch die Überliquidität dokumentiert und durch die in der Berufung angeführten Kennzahlen untermauert. Auch wenn man davon ausginge, dass die Wertpapiere dem Betriebsvermögen zugehörig seien, so stelle sich die Frage nach deren Erbschaftssteuerpflicht. Das Wort Kapitalvermögen nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG könne auch auf Kapitalvermögen in Gesellschaften und Unternehmen bezogen werden und müsse nicht unbedingt im technischen Sinn des § 27 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) gesehen werden. Weiters weise § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG auf § 97 Abs. 1 erster Satz EStG hin, welche die Endbesteuerung für das Vermögen natürlicher Personen sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich der einkommensteuerrechtlichen Endbesteuerung unterwerfe. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, das bewertungsrechtliche Gesamtvermögen der Kommanditgesellschaft habe S 80,582.685,18 betragen und davon sei in endbesteuerten Wertpapieren ein Betrag von S 47,846.047,-- angelegt gewesen. Die Erblasserin habe ein positives Verrechnungskonto in Höhe von S 47,167.964,69 gehabt. Die Wertpapiere seien als Kapitalvermögen zu sehen, da sie über das genannte Verrechnungskonto - zumindest in dessen Höhe - dem Privatvermögen der Erblasserin zuzurechnen gewesen seien. Die verbleibende Differenz zwischen Wertpapieren und Verrechnungskonto wäre durch die Kommanditeinlage gedeckt gewesen. Aus dieser Sicht seien die Wertpapiere nicht als Betriebsvermögen zu betrachten, sondern als Kapitalvermögen der Erblasserin. Die Tatsache der Zugehörigkeit zum Privatvermögen werde auch durch die Überliquidität dokumentiert und durch die in der Berufung angeführten Kennzahlen untermauert. Auch wenn man davon ausginge, dass die Wertpapiere dem Betriebsvermögen zugehörig seien, so stelle sich die Frage nach deren Erbschaftssteuerpflicht. Das Wort Kapitalvermögen nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, ErbStG könne auch auf Kapitalvermögen in Gesellschaften und Unternehmen bezogen werden und müsse nicht unbedingt im technischen Sinn des Paragraph 27, EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) gesehen werden. Weiters weise Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, ErbStG auf Paragraph 97, Absatz eins, erster Satz EStG hin, welche die Endbesteuerung für das Vermögen natürlicher Personen sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich der einkommensteuerrechtlichen Endbesteuerung unterwerfe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und änderte die Festsetzung der Erbschaftssteuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 58,813.740,--, davon 14 % auf S 8,233.924,-- (EUR 598.382,59) ab. Die vorläufige Abgabenfestsetzung wurde durch eine endgültige Festsetzung ersetzt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Erblasserin sei Kommanditistin einer GmbH & Co KG gewesen. Bei Unternehmen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen sei und deren Gewinn nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln sei, gehöre neben dem notwendigen auch das gewillkürte Vermögen zum Betriebsvermögen. Lt. der Bilanz zum 31. Jänner 1998 gehörten die gegenständlichen Wertpapiere zum Anlagevermögen der GmbH & Co KG. Dieses Kapitalvermögen gehöre somit zum Betriebsvermögen. Der "todeswegige" Erwerb von notwendigem oder gewillkürtem Betriebsvermögen sei selbst dann, wenn er Vermögen betreffe, das Werte im Sinne des § 97 Abs. 1 erster Satz oder Abs. 2 erster bis dritter Satz EStG 1988, idF BGBl. Nr. 12/1993, enthalte (Sparbücher, Wertpapiere), erbschaftssteuerpflichtig und nicht von der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG erfasst. Wertpapiere, die zur Deckung von Abfertigungs- oder Pensionsrückstellungen dienten, gehörten zum notwendigen Betriebsvermögen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Erblasserin sei Kommanditistin einer GmbH & Co KG gewesen. Bei Unternehmen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen sei und deren Gewinn nach Paragraph 5, EStG 1988 zu ermitteln sei, gehöre neben dem notwendigen auch das gewillkürte Vermögen zum Betriebsvermögen. Lt. der Bilanz zum 31. Jänner 1998 gehörten die gegenständlichen Wertpapiere zum Anlagevermögen der GmbH & Co KG. Dieses Kapitalvermögen gehöre somit zum Betriebsvermögen. Der "todeswegige" Erwerb von notwendigem oder gewillkürtem Betriebsvermögen sei selbst dann, wenn er Vermögen betreffe, das Werte im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, erster Satz oder Absatz 2, erster bis dritter Satz EStG 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993,, enthalte (Sparbücher, Wertpapiere), erbschaftssteuerpflichtig und nicht von der Befreiungsbestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, ErbStG erfasst. Wertpapiere, die zur Deckung von Abfertigungs- oder Pensionsrückstellungen dienten, gehörten zum notwendigen Betriebsvermögen.

Die vorläufige Abgabenfestsetzung sei durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen gewesen, weil die Ungewissheit beseitigt worden sei. Die Bemessungsgrundlage von S 59,873.745,-- sei um eine weitere Passivpost (Schadenersatzforderung) von S 1,060.000,--

auf insgesamt S 58,813.745,-- zu verringern und der Berufung somit teilweise stattzugeben gewesen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 2. März 2004, B 1056/03-3, ab und trat die Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 30. März 2004, B 1056/03-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch Anwendung einer überhöhten Bemessungsgrundlage bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer (weil endbesteuerte Wertpapiere in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen worden seien) in seinen Rechten verletzt und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Steuerschuld entstand gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG mit dem Tod der Erblasserin am 11. März 1998. Im Beschwerdefall ist die in diesem Zeitpunkt anzuwendende Rechtslage heranzuziehen. Die Steuerschuld entstand gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ErbStG mit dem Tod der Erblasserin am 11. März 1998. Im Beschwerdefall ist die in diesem Zeitpunkt anzuwendende Rechtslage heranzuziehen.

Gemäß § ?4 Abs. 1 Z 3 ErbStG, BGBl. Nr. 141/1955 idF BGBl. Nr. 201/1996, ist § 15 Abs. 1 Z 17 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 auf alle Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind. Gemäß Paragraph ?4 Absatz eins, Ziffer 3, ErbStG, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, ist Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, auf alle Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 4 ErbStG, BGBl. Nr. 141/1955 idF BGBl. I Nr. 106/1999, ist § 15 Abs. 1 Z 17 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 auf Rechtsvorgänger anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, ErbStG, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, ist Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, auf Rechtsvorgänger anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.

Im Beschwerdefall ist demnach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 anzuwenden. Im Beschwerdefall ist demnach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, ErbStG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, anzuwenden.

Danach bleiben Erwerbe von Todes wegen vom Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1998, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993, unterliegen, steuerfrei. Danach bleiben Erwerbe von Todes wegen vom Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, erster Satz sowie Paragraph 97, Absatz 2, erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1998, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993,, unterliegen, steuerfrei.

Bei dieser Verweisung auf das Einkommensteuergesetz 1988 idF BGBl. Nr. 12/1993, handelt es sich unbestritten um eine "statische" Verweisung (vgl. z.B. auch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1986, B 457/85). Bei dieser Verweisung auf das Einkommensteuergesetz 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993,, handelt es sich unbestritten um eine "statische" Verweisung vergleiche , z.B. auch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1986, B 457/85).

§ 97 Abs. 1 erster Satz und § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. 12/1993, lauten: Paragraph 97, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 97, Absatz 2, erster bis dritter Satz des EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt 12 aus 1993,, lauten:

"§ 97. (1) Die Einkommensteuer für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3, die"§ 97. (1) Die Einkommensteuer für Kapitalerträge gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Absatz 3,, die

  1. 1.Ziffer eins
    der Kapitalertragsteuer unterliegen und
  2. 2.Ziffer 2
    zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27) gehören, gilt als durch den Steuerabzug abgegolten. ...zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (Paragraph 27,) gehören, gilt als durch den Steuerabzug abgegolten. ...
  1. (2)Absatz 2,Die Einkommensteuer für im Inland bezogene Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, die
    1. 1.Ziffer eins
      nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen und
    2. 2.Ziffer 2
      zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören,
    gilt durch einen der kuponauszahlenden Stelle in Höhe der Kapitalertragsteuer freiwillig geleisteten Betrag als abgegolten. Der Steuerpflichtige muss dazu der kuponauszahlenden Stelle unverzüglich den unwiderruflichen Auftrag erteilen, den Betrag wie eine Kapitalertragsteuer abzuführen. Der Betrag gilt als Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3. ..."gilt durch einen der kuponauszahlenden Stelle in Höhe der Kapitalertragsteuer freiwillig geleisteten Betrag als abgegolten. Der Steuerpflichtige muss dazu der kuponauszahlenden Stelle unverzüglich den unwiderruflichen Auftrag erteilen, den Betrag wie eine Kapitalertragsteuer abzuführen. Der Betrag gilt als Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 3, ..."
    Nach § 27 EStG 1988 sind nur solche Einkünfte "Einkünfte aus Kapitalvermögen", soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG gehören.Nach Paragraph 27, EStG 1988 sind nur solche Einkünfte "Einkünfte aus Kapitalvermögen", soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 EStG gehören.
    Mit den Einkünften aus Kapitalvermögen sollen im Wesentlichen die Erträgnisse von Geldkapital erfasst werden. Die Einkunftsart ist subsidiär: Soweit die Einkünfte zu den ersten vier Einkunftsarten gehören (z.B. Dividenden aus Aktien, die zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden gehören), sind sie diesen zuzurechnen (Doralt/Ruppe, Steuerrecht I7, 51).
    Die Erblasserin war Kommanditistin der im Firmenbuch eingetragenen GmbH & Co KG und Gegenstand des Erwerbes von Todes wegen war ein Kommanditanteil. Bei Unternehmen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und deren Gewinn somit nach § 5 EStG zu ermitteln ist, gehört neben dem notwendigen auch das gewillkürte Vermögen zum Betriebsvermögen.Die Erblasserin war Kommanditistin der im Firmenbuch eingetragenen GmbH & Co KG und Gegenstand des Erwerbes von Todes wegen war ein Kommanditanteil. Bei Unternehmen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und deren Gewinn somit nach Paragraph 5, EStG zu ermitteln ist, gehört neben dem notwendigen auch das gewillkürte Vermögen zum Betriebsvermögen.
    Die in Rede stehenden Wertpapiere waren lt. der Bilanz zum 31. Jänner 1998 Teil des Anlagevermögens und somit war dieses Kapitalvermögen Betriebsvermögen der GmbH & Co KG. Die erzielten Kapitalerträge gehörten im Beschwerdefall daher wegen der Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 27 EStG. Demnach konnten die Wertpapiere mangels Vorliegens der Voraussetzungen im Beschwerdefall bei der Vorschreibung der Erbschaftssteuer nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG nicht steuerfrei bleiben. Der Wert der Wertpapiere war daher mit Recht in die Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Erbschaftssteuer mit einzubeziehen.Die in Rede stehenden Wertpapiere waren lt. der Bilanz zum 31. Jänner 1998 Teil des Anlagevermögens und somit war dieses Kapitalvermögen Betriebsvermögen der GmbH & Co KG. Die erzielten Kapitalerträge gehörten im Beschwerdefall daher wegen der Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach Paragraph 27, EStG. Demnach konnten die Wertpapiere mangels Vorliegens der Voraussetzungen im Beschwerdefall bei der Vorschreibung der Erbschaftssteuer nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, ErbStG nicht steuerfrei bleiben. Der Wert der Wertpapiere war daher mit Recht in die Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Erbschaftssteuer mit einzubeziehen.
    Der Beschwerdeführer fordert, in einer verfassungskonformen, gleichheitswidrige Ergebnisse vermeidenden Interpretation zum Ergebnis der Befreiung der Wertpapiere von der Erbschaftssteuer zu kommen. Dabei wird allerdings übersehen, dass der Wortlaut der anzuwenden Bestimmungen eindeutig und daher eine andere, noch dazu über den äußersten Wortsinn hinausgehende Auslegung unzulässig ist. Für die geforderte Interpretation besteht daher kein Raum.
    Aus Anlass des Beschwerdefalls sind keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden, die den Verwaltungsgerichtshof veranlassten, die Angelegenheit dem Verfassungsgerichtshof - der mit der Angelegenheit bereits befasst war - mit dem Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren vorzulegen.
    Mit der Beschwerde wurde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Mit der Beschwerde wurde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
    Wien, am 30. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160074.X00
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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