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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
ErbStG §15 Abs1 Z17 idF 1996/201;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Ing. S in S, vertreten durch die Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 18. Juni 2003, Zl. RV/1492-L/02, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 18. Juli 1994 schenkte die Erblasserin dem Beschwerdeführer einen Kommanditgesellschaftsanteil mit einer Kommanditeinlage von S 935.443,82 samt allen anteiligen Aktiven und Passiven.
Mit dem an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid vom 24. Februar 2000 setzte das Finanzamt Linz-Urfahr ausgehend von einem "vorl. Teilwert" des Betriebsvermögens (Anteil an Personengesellschaft) von S 60,338.220,23 Erbschaftssteuer von S 8,373.833,-- (EUR 608.550,18) gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig fest. Mit dem an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid vom 24. Februar 2000 setzte das Finanzamt Linz-Urfahr ausgehend von einem "vorl. Teilwert" des Betriebsvermögens (Anteil an Personengesellschaft) von S 60,338.220,23 Erbschaftssteuer von S 8,373.833,-- (EUR 608.550,18) gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig fest.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, das bewertungsrechtliche Gesamtvermögen der Kommanditgesellschaft habe S 80,582.685,18 betragen und davon sei in endbesteuerten Wertpapieren ein Betrag von S 47,846.047,-- angelegt gewesen. Die Erblasserin habe ein positives Verrechnungskonto in Höhe von S 47,167.964,69 gehabt. Die Wertpapiere seien als Kapitalvermögen zu sehen, da sie über das genannte Verrechnungskonto - zumindest in dessen Höhe - dem Privatvermögen der Erblasserin zuzurechnen gewesen seien. Die verbleibende Differenz zwischen Wertpapieren und Verrechnungskonto wäre durch die Kommanditeinlage gedeckt gewesen. Aus dieser Sicht seien die Wertpapiere nicht als Betriebsvermögen zu betrachten, sondern als Kapitalvermögen der Erblasserin. Die Tatsache der Zugehörigkeit zum Privatvermögen werde auch durch die Überliquidität dokumentiert und durch die in der Berufung angeführten Kennzahlen untermauert. Auch wenn man davon ausginge, dass die Wertpapiere dem Betriebsvermögen zugehörig seien, so stelle sich die Frage nach deren Erbschaftssteuerpflicht. Das Wort Kapitalvermögen nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG könne auch auf Kapitalvermögen in Gesellschaften und Unternehmen bezogen werden und müsse nicht unbedingt im technischen Sinn des § 27 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) gesehen werden. Weiters weise § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG auf § 97 Abs. 1 erster Satz EStG hin, welche die Endbesteuerung für das Vermögen natürlicher Personen sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich der einkommensteuerrechtlichen Endbesteuerung unterwerfe. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, das bewertungsrechtliche Gesamtvermögen der Kommanditgesellschaft habe S 80,582.685,18 betragen und davon sei in endbesteuerten Wertpapieren ein Betrag von S 47,846.047,-- angelegt gewesen. Die Erblasserin habe ein positives Verrechnungskonto in Höhe von S 47,167.964,69 gehabt. Die Wertpapiere seien als Kapitalvermögen zu sehen, da sie über das genannte Verrechnungskonto - zumindest in dessen Höhe - dem Privatvermögen der Erblasserin zuzurechnen gewesen seien. Die verbleibende Differenz zwischen Wertpapieren und Verrechnungskonto wäre durch die Kommanditeinlage gedeckt gewesen. Aus dieser Sicht seien die Wertpapiere nicht als Betriebsvermögen zu betrachten, sondern als Kapitalvermögen der Erblasserin. Die Tatsache der Zugehörigkeit zum Privatvermögen werde auch durch die Überliquidität dokumentiert und durch die in der Berufung angeführten Kennzahlen untermauert. Auch wenn man davon ausginge, dass die Wertpapiere dem Betriebsvermögen zugehörig seien, so stelle sich die Frage nach deren Erbschaftssteuerpflicht. Das Wort Kapitalvermögen nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, ErbStG könne auch auf Kapitalvermögen in Gesellschaften und Unternehmen bezogen werden und müsse nicht unbedingt im technischen Sinn des Paragraph 27, EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) gesehen werden. Weiters weise Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, ErbStG auf Paragraph 97, Absatz eins, erster Satz EStG hin, welche die Endbesteuerung für das Vermögen natürlicher Personen sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich der einkommensteuerrechtlichen Endbesteuerung unterwerfe.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und änderte die Festsetzung der Erbschaftssteuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 58,813.740,--, davon 14 % auf S 8,233.924,-- (EUR 598.382,59) ab. Die vorläufige Abgabenfestsetzung wurde durch eine endgültige Festsetzung ersetzt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Erblasserin sei Kommanditistin einer GmbH & Co KG gewesen. Bei Unternehmen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen sei und deren Gewinn nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln sei, gehöre neben dem notwendigen auch das gewillkürte Vermögen zum Betriebsvermögen. Lt. der Bilanz zum 31. Jänner 1998 gehörten die gegenständlichen Wertpapiere zum Anlagevermögen der GmbH & Co KG. Dieses Kapitalvermögen gehöre somit zum Betriebsvermögen. Der "todeswegige" Erwerb von notwendigem oder gewillkürtem Betriebsvermögen sei selbst dann, wenn er Vermögen betreffe, das Werte im Sinne des § 97 Abs. 1 erster Satz oder Abs. 2 erster bis dritter Satz EStG 1988, idF BGBl. Nr. 12/1993, enthalte (Sparbücher, Wertpapiere), erbschaftssteuerpflichtig und nicht von der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG erfasst. Wertpapiere, die zur Deckung von Abfertigungs- oder Pensionsrückstellungen dienten, gehörten zum notwendigen Betriebsvermögen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Erblasserin sei Kommanditistin einer GmbH & Co KG gewesen. Bei Unternehmen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen sei und deren Gewinn nach Paragraph 5, EStG 1988 zu ermitteln sei, gehöre neben dem notwendigen auch das gewillkürte Vermögen zum Betriebsvermögen. Lt. der Bilanz zum 31. Jänner 1998 gehörten die gegenständlichen Wertpapiere zum Anlagevermögen der GmbH & Co KG. Dieses Kapitalvermögen gehöre somit zum Betriebsvermögen. Der "todeswegige" Erwerb von notwendigem oder gewillkürtem Betriebsvermögen sei selbst dann, wenn er Vermögen betreffe, das Werte im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, erster Satz oder Absatz 2, erster bis dritter Satz EStG 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993,, enthalte (Sparbücher, Wertpapiere), erbschaftssteuerpflichtig und nicht von der Befreiungsbestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, ErbStG erfasst. Wertpapiere, die zur Deckung von Abfertigungs- oder Pensionsrückstellungen dienten, gehörten zum notwendigen Betriebsvermögen.
Die vorläufige Abgabenfestsetzung sei durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen gewesen, weil die Ungewissheit beseitigt worden sei. Die Bemessungsgrundlage von S 59,873.745,-- sei um eine weitere Passivpost (Schadenersatzforderung) von S 1,060.000,--
auf insgesamt S 58,813.745,-- zu verringern und der Berufung somit teilweise stattzugeben gewesen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 2. März 2004, B 1056/03-3, ab und trat die Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 30. März 2004, B 1056/03-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch Anwendung einer überhöhten Bemessungsgrundlage bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer (weil endbesteuerte Wertpapiere in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen worden seien) in seinen Rechten verletzt und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Steuerschuld entstand gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG mit dem Tod der Erblasserin am 11. März 1998. Im Beschwerdefall ist die in diesem Zeitpunkt anzuwendende Rechtslage heranzuziehen. Die Steuerschuld entstand gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ErbStG mit dem Tod der Erblasserin am 11. März 1998. Im Beschwerdefall ist die in diesem Zeitpunkt anzuwendende Rechtslage heranzuziehen.
Gemäß § ?4 Abs. 1 Z 3 ErbStG, BGBl. Nr. 141/1955 idF BGBl. Nr. 201/1996, ist § 15 Abs. 1 Z 17 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 auf alle Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind. Gemäß Paragraph ?4 Absatz eins, Ziffer 3, ErbStG, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, ist Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, auf alle Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 4 ErbStG, BGBl. Nr. 141/1955 idF BGBl. I Nr. 106/1999, ist § 15 Abs. 1 Z 17 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 auf Rechtsvorgänger anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, ErbStG, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, ist Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, auf Rechtsvorgänger anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.
Im Beschwerdefall ist demnach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 anzuwenden. Im Beschwerdefall ist demnach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, ErbStG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, anzuwenden.
Danach bleiben Erwerbe von Todes wegen vom Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1998, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993, unterliegen, steuerfrei. Danach bleiben Erwerbe von Todes wegen vom Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, erster Satz sowie Paragraph 97, Absatz 2, erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1998, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993,, unterliegen, steuerfrei.
Bei dieser Verweisung auf das Einkommensteuergesetz 1988 idF BGBl. Nr. 12/1993, handelt es sich unbestritten um eine "statische" Verweisung (vgl. z.B. auch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1986, B 457/85). Bei dieser Verweisung auf das Einkommensteuergesetz 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993,, handelt es sich unbestritten um eine "statische" Verweisung vergleiche , z.B. auch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1986, B 457/85).
§ 97 Abs. 1 erster Satz und § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. 12/1993, lauten: Paragraph 97, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 97, Absatz 2, erster bis dritter Satz des EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt 12 aus 1993,, lauten:
"§ 97. (1) Die Einkommensteuer für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3, die"§ 97. (1) Die Einkommensteuer für Kapitalerträge gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Absatz 3,, die
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160074.X00